Mangelbeseitigung beim Gebrauchtwagen – Käufer kann Transportkostenvorschuss verlangen

Wer ein Auto kauft – egal ob neu oder gebraucht – hat einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug einwandfrei ist, d.h. keine Mängel aufweist. Tauchen Mängel auf, kann der Käufer innerhalb einer Frist die Beseitigung der Mängel verlangen. Aber nicht nur das: Muss das Auto zwecks Reparatur in die Werkstatt des Händlers, muss dieser auch die Transportkosten übernehmen und ggf. auch vorstrecken. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juli 2017 entschieden (Az.: VIII ZR 278/16).

„Immer mehr Autos werden inzwischen über das Internet gekauft. Das führt zwangsläufig dazu, dass Käufer und Verkäufer nicht im gleichen Ort ansässig sind und teilweise lange Strecken zurückzulegen sind, um den Wagen zur Mangelbeseitigung zum Händler zu bringen. Diese Transportkosten muss der Händler nicht nur übernehmen. Nach dem BGH-Urteil muss er auch einen Vorschuss leisten, damit der Käufer das Fahrzeug überhaupt in die Werkstatt bringen kann“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen.

Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war insofern schon klassisch. Eine Frau aus Schleswig-Holstein wurde über das Internet auf ein Angebot eines Händlers aus Berlin aufmerksam und kaufte den Gebrauchtwagen. Wenig später bemerkte die Käuferin einen Motordefekt und forderte den Händler im Rahmen zur Gewährleistung zur Behebung des Mangels auf. Der Händler bot die Nachbesserung an seinem Firmensitz in Berlin an. Rechtsanwalt Buerger: „Das ist auch völlig in Ordnung. Der Verkäufer muss die Gelegenheit haben, den behaupteten Mangel zu überprüfen und dann ggf. zu beheben. Der Nacherfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der Regel der Geschäftssitz des Händlers.“

Die Frau verlangte für die Überführung des – ihrer Ansicht nach nicht fahrbereiten Fahrzeugs – einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 Euro bzw. die Abholung des Wagens durch den Händler. Nachdem dieser sich nicht rührte und auch eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung verstreichen ließ, brachte die Frau das Auto zur Reparatur in eine andere Werkstatt und verlangte Schadensersatz von dem Händler. Der BGH hat nun entschieden, dass der Verkäufer verpflichtet ist, einem vom Käufer geforderten Transportkostenvorschuss zu zahlen, um ihm den Transport zwecks Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Denn der Verbraucher solle vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden, die ihn davon abhalten könnten, seinen Anspruch auf Mangelbeseitigung geltend zu machen, so der BGH.

„Wer ein Auto oder auch eine andere Sache kauft, hat einen Anspruch darauf, dass die Kaufsache keine Mängel aufweist und kann den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern. Dieses Recht sollten Verbraucher auch wahrnehmen“, so Rechtsanwalt Buerger.

 

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