Mietrecht

Mietrecht

 

***** fünf Sterne Mandantenbewertung

"Herr Dreier ist ein sehr kompetenter und netter Rechtsanwalt. Nach einer schlechten Erfahrung mit einem anderen RA war ich überrascht einen RA zu finden, der ganz im Sinne des Klienten handelt, sich Zeit nimmt, zuhört und kämpft. Alles was man von einem Anwalt erwartet wurde deutlich übertroffen. Mein nächstes Mandat geht wieder an Herrn Dreier"      von C.B.

"Ich bin selbst Volljurist. Herr Buerger ist nach unserer Einschätzung fachlich kompetent, gründlich und ein Typ, der nicht locker lässt. Er ist auch gut vernetzt, was abseits rein juristischer Fähigkeiten auch helfen kann, bestehende Ansprüche durchzusetzen oder an wichtige Informationen zu kommen. Wir fühlen uns von ihm sehr gut vertreten." von R.Z.

"Eine sehr kompetente und zielgerichtete Bearbeitung meiner Anglegenheiten. Ich werde mich auch in Zukunft von Herrn Buerger beraten lassen."    von C.B.

 

Mietrecht für Mieter

Als regional verwurzelte und ihr verpflichtete Anwaltskanzlei gehört Mietrecht natürlich zu unseren Schwerpunkten. Wir prüfen im Auftrag von Mietern Mietverträge, Mietaufhebungsverträge, Nebenabreden und sonstiger Vereinbarungen vor der Unterzeichnung und natürlich auch im Streitfall, damit Mieter ihre Rechte geltend machen können und auf Augenhöhe mit ihren Vermietern verhandeln können. Die eigenen „Vier Wände“ sind ein komplexes Streitgebiet, in dem juristischer Sachverstand und längjährig aufgebaute Beraterkompetenz am Ende für eine juristisch saubere Lösung sorgen.

 

Mietrecht für Vermieter

Sowohl die gewerbliche als auch die Wohnraumvermietung wird seit über 20 Jahren von unseren erfahrenen Anwälten begleitet. Von der Mietvertragserstellung, über die Durchsetzung der Vertragserfüllung, bis zu seiner Kündigung stehen wir Ihnen als kompetente Rechtsberater zur Verfügung.

Auch wenn die andere Seite meist anderer Meinung ist: Auch Vermieter haben Rechte. Wir sind insbesondere auch auf Wohneigentumsrecht spezialisiert und vertreten Mandanten in Vermieter-Angelegenheiten aller Art.

 

Wir vertreten sowohl Mieter als auch Vermieter in allen Rechtsangelegenheiten. Dabei ist es uns eine Herausforderung, Auseinandersetzungen ohne hohe Prozesskostenrisiken in der Kommunikation aller Beteiligten beizulegen.

Ob eine Maklerprovision gezahlt werden muss oder nicht sorgt oft für Streit zwischen zukünftigen Mietern und dem Vermittler der Mietwohnung. Oft sind Maklerforderungen überzogen und entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Lassen Sie uns im Zweifelsfall einen Blick auf die Vereinbarung werfen. Insbesondere bei großen Wohnungen und/oder Häusern ist die gesetzlich neu geregelte Maklerprovision ein Geldposten, der beim Umzug weh tun kann und den es unter Umständen zur vermeiden gilt. Das gleiche gilt für die Kaution. Nach dem Auszug ist zu klären, ob Kaution zu recht einbehalten wird, oder ob sich Mieter dagegen wehren sollten

Rund um Mieterhöhungen sind Vermieter oft sehr kreativ, aber in zahlreichen Fällen entbehren Mieterhöhungen jeglicher gesetzlicher Grundlage. Zwar können im Rahmen von Modernisierungen oder als Anpassung an den Mietpreisspiegel angemessene Erhöhungen vorgenommen wird, aber was angemessen ist darüber streiten sich die Geister und manchmal auch die Parteien vor Gericht. In Einzelfällen sorgen auch die Umstände dafür, dass Mietverträge angepasst werden müsse, z.B. wenn im Umfeld Sachverhalte für Wertminderung oder Wertsteigerung der Mietsache sorgen. Mietern stehen solchen Dingen meist rat- aber selten nicht machtlos gegenüber. Experten für Mietrecht erstreiten für Mieter den bestmöglichen Weg.

Sind Nebenkosten wirklich angemessen und stimmt die berechnete Quadratmeteranzahl? Kann der Vermieter die Notwendigkeit der berechneten Dienste, Versicherungen und sonstiger Umlagen dokumentieren und nachweisen und passt der Mieteranteil zu den komplett im Mietshaus abgerechneten Nebenkosten? Mieter haben Anspruch darauf, dass neben den vertraglich abgemachten Details nur Dinge berechnet werden, die unabdingbar dem Mietzweck dienen. So ist es schlecht möglich, nicht schwimmende Mieter an den Kosten eines Swimmingpools zu beteiligen, wenn dieser neu angeschafft wird. Oft wird aus Basis einer fehlerhaften Wohnflächenberechnung über Jahre ein kleiner Betrag zu viel gezahlt, was sich irgendwann zu einer großen Summe auswächst.

Mieter steht das Recht zu, die Miete zu midnern, wenn Vermieter auf Mägelanzeigen nict reagieren, den Mangel nicht abstellen  oder nicht im erforderlichen Umfang. Allerdings müssen sich Mieter an regeln halten und dem Vermieter auch angemessene Zeit zur Beseitugung der Mängel einräumen. Grundsätzlich muss die Mietsache in ordnung sein und Vermieter haben eine gewisse Renovoerungspföicht.

Bei kleinstreperaturen sind Mieter oft gut ebraten, diese selbst ausfzuführen, denn Mieter haben durchaus die Möglichkeiten, die Kosten für regelmäßig anfallende Arbeiten wie z.B. tropfende Wasser hähne auf die Mieter umzulegen. Typische Fälle von Mierminderung sind fechtigkeits- und Schimmel-Problematiken und Probleme mit Heizung Elektrizität oder bauliche Mängel. Wir unterstützen Sie bei Mängelanzeigen und begleiten die Mängelbeseitigung bis zum verragsgemäßen Standard ihrer Mietsache. Miererhöhu g ist auch ein Thema, für das juristische Expertise gefragt ist.

Im Mietrecht bewanderte Anwälte haben aufgrund zahlreicher Fälle Erfahrung in der Beurteilung von Problemlagen. Daher reicht vielfach eine professionelle Erstberatung, um Sicherheit bezüglich der eigenen Forderung zu erlangen und abschätzen zu können, welche Ergebnisse ein Gerichtsverfahren haben könnte.

Mietrecht: fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug??

Aufgrund des Mietvertrages stellt der Vermieter eine vertragsgemäße Wohnung zur Verfügung und der Mieter zahlt monatlich den Mietzins pünktlich an seinen Vermieter. Solange diese Hauptpflichten aus dem Mietvertrag wechselseitig erfüllt werden, sind keine Probleme vorhanden. Unerfreulich wird es, wenn z. B. der Mieter die monatliche Miete nicht pünktlich, nur teilweise oder gar nicht zahlt. 

Grundsätzlich können Vermieter ein Mietverhältnis nur dann beenden, wenn sie die Kündigungsfristen einhalten und zudem einen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund wie Eigenbedarf haben. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Mieters ist es für den Vermieter aber möglich, den Mietvertrag auch außerordentlich fristlos zu kündigen.

Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, stellt dies eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann. Dies ist u. a. in § 543 BBG normiert. Nach Absatz 1 kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Dies ist in § 543 Absatz 2, Nr. 3 a und b BGB festgehalten.

Sollte Ihr Mieter die Miete nicht zahlen, beraten wir Sie gern bzgl. einer fristlosen Kündigung etc.

Weitere Stichworte, die in unserem Schwerpunktbereich Mietrecht / Mieterechte täglich Teil der Beratungspraxis sind:

 

  • Nachmieter
  • Besichtigungsrecht
  • Kostenübernahme Job-Center
  • Kündigung wegen Eigenbedarf Eigentümerwechsel
  • Kündigungsausschuss
  • Zeitmietvertrag
  • Untermietvertrag
  • Untermiete
  • Wohnungsrückgabe und Übergabeprotokolle
  • Vergleichswohnung