AGB-Prüfung bei Nachrangdarlehen

Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen ist seit Jahren fokussiert auf die juristische Beratung und Begleitung von Opfern so genannter Nachrangdarlehen. Nachrangdarlehen werden als Instrument des Kapitalmarktes zunehmend von Firmen zur Projektfinanzierung genutzt: Buerger: „Leider nicht selten genug auch als letzte Rettung vor der Insolvenz! Für von Zahlungsunfähigkeit bedrohte Unternehmen ist das Werben um Nachrangdarlehen oft die letzte Chance, mit frischem Geld die Liquidität zu erhalten.“

Problematisch dabei: Nachrangdarlehen werden in einer Insolvenz mit nachgestelltem Rang behandelt. Heißt: Aus eventuelle vorhandener Insolvenzmasse werden immer erst die Bedürfnisse anderer Gläubiger bedient. Da es sich bei Kapitalanlagebetrug meist um sehr hohe Summen handelt, die „im Feuer stehen“, gehen Nachrangdarlehen-Gläubiger in der Krise meist leer aus. Einzige Chance, so Buerger: „Opfer müssen die komplette Bandbreite ihrer juristischen Möglichkeiten konsequent zeitnah ausnutzen und bei den für den Kapitalverlust Verantwortlichen den Schadensersatz einfordern.“ Solche Möglichkeiten ergeben sich z.B. bei der Überprüfung der Wirksamkeit eines qualifizierten Rangrücktritts nach AGB-Recht. Unter Umständen ist der Verzicht auf die Berücksichtigung in der Insolvenztabelle nicht wirksam.

In vielen Nachrangdarlehensverträgen finden sich Formulierungen wie diese:

„Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es sich hier nicht um ein eigentliches Darlehen handelt, sondern um eine Sonderform, bei der kein unbedingter Rückzahlungsanspruch [des Anlegers] besteht, sondern dieser hinsichtlich Zins- und Rückzahlungsanspruch qualifiziert nachrangig ist und es sich insofern um bedingt rückzahlbare Gelder handelt.
Dieses ist in dem Umfang der Fall, in dem es erforderlich ist, eine Krise der Nachrangdarlehensnehmerin insbesondere im Hinblick auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu vermeiden; insbesondere in dieser Situation sind Rückzahlungsansprüche und Zinsansprüche und Bonusansprüche des Nachrangdarlehensgebers ausgeschlossen; damit ist für den Nachrangdarlehensgeber die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung und auf Zinszahlung und auf Bonus so lange und soweit ausgeschlossen, wie sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nachrangdarlehensnehmerin herbeiführen würde“

Durch die Vereinbarung eines solchen qualifizierten Rangrücktritts (der auch außerhalb einer Insolvenz gelten soll und dem hierdurch eine insolvenzverhindernde Funktion zukommt) soll die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Fall KWG (erlaubnispflichtiges Bankgeschäft) umgangen werden.

Gleichwohl unterliegen die Verträge weiterhin einer „zivilrechtlichen Prüfung“. Da die oben genannten Formulierungen in eine Vielzahl von Verträge hineingeschrieben werden (in der Regel als vorformulierte Vorbemerkung in einen Vertragsvordruck, in den der Anleger nur noch seine persönlichen Daten eintragen muss), handelt es sich hierbei um von Seiten des Unternehmers (des Nachrangdarlehensnehmers) verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Die Klauseln unterliegen somit dem Prüfungsmaßstab der §§ 305 ff. BGB.
Hiernach kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie

  • überraschend ist (§ 305 c Abs. 1 BGB)
  • den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht genügt oder
  • die Klausel den Verbraucher (Darlehensgeber) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB).

Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel überraschend, wenn ihr ein „Überrumplungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnt.
Der Vertragspartner muss auf Grund der erheblichen Diskrepanz zwischen der beachtlichen Kundenerwartung und dem tatsächlichen Regelungsgehalt der Klausel überrascht werden; der Verbraucher hätte mit der durch sie eingeführten Regelung vernünftigerweise nicht rechnen müssen (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt BGB § 305c Rn. 18, beck-online).

Zwar stellt die Vereinbarung eines Rangrücktritts eine – für den Verbraucher / objektiv gesehen – ungewöhnliche Klausel dar, in der Regel sind die Nachrangdarlehensverträge jedoch so gestaltet, dass auf den Umstand, es werde ein qualifizierter Nachrangdarlehensvertrag geschlossen, ausreichend deutlich hingewiesen wird.
Allein durch die drucktechnische Gestaltung (z.B. Hervorhebung der entsprechenden Bestimmungen; umfassende Vorbemerkung, welche die Besonderheiten des Vertrags erläutert) entfällt der Überrumpelungseffekt, denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Leser (der Verbraucher) die Regelungen zumindest flüchtig zur Kenntnis nimmt.

Auf den Umstand, dass er (der Verbraucher) die Regelung(en) auch ihrem Inhalt nach versteht, kommt es hierbei (noch) nicht an.

Die Nachrangabrede verstößt in der Regel jedoch gegen das Transparenzgebot (§307 Abs. 1 S. 2 BGB).

§307 Abs. 1 BGB lautet:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Auch wenn dem Einzelnen mitunter nicht bewusst ist, dass er einen (privaten) Darlehensvertrag schließt, wenn er einem anderen „Geld leiht“, kann er sich unter dem Begriff Darlehen (wobei die Begriffe Kredit [Oberbegriff der Geldanleihe] und Darlehen [Unterform dessen] synonym verwendet werden) etwas vorstellen.

Bei einem qualifizierten Rangrücktritt treten zu den „normalen“ Regelungen (des Darlehensvertrages) jedoch umfangreichere und komplexere Regelungen hinzu, die nicht in der erforderlichen Art und Weise klar und (für den juristischen Laien) verständlich dargestellt werden.
Hierdurch wird der Verbraucher nicht in die Lage versetzt, sich ausreichend über die (rechtlichen) Konsequenzen seines Handelns klar zu werden.

Im Gegensatz zum „klassischen Bankdarlehen“ bewirkt die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts im Ergebnis eine unternehmerischen Beteiligung mit entsprechenden Haftungsrisiken.
Diese „Wesensänderung der Geldhingabe“ muss für einen Anleger, der keine Kenntnisse auf dem Gebiet der Unternehmensbeteiligung und/oder der Insolvenzrechts besitzt, hinreichend deutlich zu Tage treten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

So werden Begrifflichkeiten verwendet (Sonderform eines Darlehens; kein unbedingter Rückzahlungsanspruch; insbesondere in einer Krise sind Rückzahlungsansprüche ausgeschlossen; Wiederholung der Einstufung des Vertrages als qualifiziert nachrangig in dem Sinn, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht entsteht, wenn eine Krise vorliegt, insbesondere Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit), die das eingegangene Risiko nicht ausreichend deutlich erscheinen lassen.

Für den juristischen Laien stellen sich hierbei mehrere Fragen:

  • Unter welchen Voraussetzungen kann denn die Rückzahlung der von mir eingezahlten Gelder überhaupt verlangt werden, wenn dieser nicht „unbedingt“ ist?
  • Was bedeutet qualifizierte Nachrangigkeit?
  • Wann liegt eine Krise vor? Was ist Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit? Können auch weitere Gründe („insbesondere Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit…“) meinem Anspruch entgegenstehen?

Den Vertragsklauseln ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Anleger über das allgemeine Verlustrisiko eines jeden Darlehensgebers hinaus gleich einem Gesellschafter am wirtschaftlichen Risiko der Darlehensnehmerin beteiligt wird und im schlimmsten Fall damit rechnen muss, seine Darlehensgelder zugunsten anderer Gläubiger insgesamt zu verlieren.

Die Regelungen sind mithin nicht klar verständlich und entbehren der erforderlichen Transparenz.

Eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, „wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen“ (stRspr, BGH NJW 2001, 2331; 2000, 1110 [1112]; 1997, 3022, je mwN aus der Rspr. des BGH; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1042; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer Rn. 158)
(vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt BGB § 307 Rn. 27, beck-online).

Durch die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts erleidet der Anleger schwerwiegende Nachteile:

  • die Forderung tritt bereits in einer Krise der Darlehensnehmerin vorinsolvenzlich hinter die anderen Gläubiger zurück,
  • der Nachrang kann dazu führen, dass die Rückzahlung des Darlehens infolge der unüberwindbaren wirtschaftlichen Krise der Darlehensnehmerin auf Dauer nicht verlangt werden kann,
  • zugleich wird das selbst dem Gesellschafter in der Krise seines Unternehmens nicht verwehrte außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehnsgebers (§ 490 BGB) beeinträchtigt, weil eine Kündigung nicht mehr zur Folge hat, dass der Rückzahlungsanspruch auch fällig und durchsetzbar wird,
  • da ein mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehenes Darlehen nicht die Insolvenz des Darlehensnehmers auslösen darf, ist der Darlehensgeber auch gehindert, gegen den Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag (§§ 13,14 InsO) zu stellen.

Damit wird das Nachrangdarlehen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung angenähert, ohne dass dem Darlehensgeber die einem Gesellschafter bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eröffneten Informationsrechte (§ 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG) zustehen.

Folge der Unwirksamkeit der Nachrangklausel:

  • Das Unternehmen ist als erlaubnisbedürftiges „Kreditinstitut“ anzusehen und erbringt gewerbsmäßig Bankgeschäfte, ohne die entsprechenden Genehmigungen.
  • Der Geschäftsführer des Unternehmens unterliegt hierbei einer (persönlichen) deliktischen Schadensersatzpflicht. Er handelt zumindest fahrlässig, weil er vor der Aufnahme von Darlehen durch die Anleger hätte prüfen müssen, ob Erlaubniserfordernisse bestehen.
  • Vermittlerhaftung – Da es sich – aufgrund der Unwirksamkeit der Nachrangabrede – um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handelt, benötigten auch die Vermittler der Anlage eine entsprechende Erlaubnis.Fehlt diese, kann auch der Vermittler persönlich in die Haftung genommen werden.

Gerne stehen wir Ihnen zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

Rechtsanwalt Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren deutschlandweit mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von rangbenachteiligten Geldgebern befasst, die sich durch Insolvenzen, Kapitalanlagebetrug o.ä. ergeben haben.

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