Der Handelsvertreter

Der Handelsvertreter

 

I. Der Begriff des Handelsvertreters wurde vom Gesetzgeber in § 84 Abs.1 HGB definiert: 

§ 84 Handelsgesetzbuch

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Nur wenn gem. der vertraglichen Gestaltung alle Kriterien des § 84 Abs. 1 HGB erfüllt sind, ist der Vermittler als Handelsvertreter anzusehen. Der Handelsvertreter ist von Vertriebsmittlern (Vertragshändlern), Kommissionären sowie Handelsmaklern abzugrenzen. 

Der Handelsvertreter muß 

1. eine „selbständige Tätigkeit“ ausüben. 

Selbständig ist wer „im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“. Indizien für die Selbständigkeit sind das Fehlen eines vorgegebenen Tagesplans, vorgeschriebener Mindestarbeitszeiten bzw. eines bestimmten Arbeitspensums. Auch der Grad der Weisungsgebundenheit und das Tragen eines etwaiges eigenen Unternehmerrisikos für das Handelsvertretergewerbe sind Merkmale, an denen der Handelsvertreter vom gewöhnlichen Angestellten abgegrenzt werden kann.  Eine Gesamtwürdigung aller Umstände muss im Rahmen einer Abgrenzung vorgenommen werden, um z.B. eine sogenannte Scheinselbständigkeit auszuschließen. 

Für eine „Scheinselbständigkeit“, die auf jeden Fall vermieden werden muss, sprächen Indizien wie:

Regelmäßige Kontrollen seitens des Auftraggebers, Anwesenheitspflichten, vorgegebene Termine mit Kunden, Tourenpläne, Urlaubsvorgaben sowie das Verbot Angestellte einzustellen. 

2. „ständig betraut“.

Weiteres Kriterium ist nach § 84 I Satz HGB, dass der Handelsvertreter – in Abgrenzung zum Handelsmakler - vom Unternehmer mit der Vermittlung von Geschäften ”ständig betraut” ist. Die Zusammenarbeit muss also auf eine gewisse Zeit/Dauer für eine Vielzahl von Geschäften angelegt sein. 

3. „Geschäfte vermitteln“ 

Der Handelsvertreter muss im Namen und für Rechnung des Unternehmers ständig Geschäfte abschließen. Der Handelsvertreter muss insbesondere den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer fördern. Nicht ausreichend ist die bloße Benennung von potentiellen Kunden oder Betreuung von Geschäftsverbindungen. Die Geschäfte müssen konkret herbeigeführt werden. 

II. Handelsvertreterverträge werden unterschiedlich gestaltet, je nachdem wie der Vertrieb des Unternehmens strukturiert ist. 

1. Der Bezirksvertreter 

§ 87 II HGB spricht u.a. vom Bezirksvertreter:

„ Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind.“

Bezirksvertreter ist der Handelsvertreter aber nicht nur bei Zuweisung eines geographischen Gebietes (z.B. nach Postleitzahlbezirken) sondern ggfls. auch bei der Zuweisung eines Kundenkreises. Ein Kundenkreis kann aus bestimmten Firmen oder aus Gruppen von Kunden (z.B. Facheinzelhandel, Großhandel) bestehen. 

Das Recht des Handelsvertreters auf einen Bezirk verbietet dem Unternehmer nicht auch selbst oder durch andere Beauftragte ebenfalls im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden. Die Zuweisung des Bezirks kann aber auf die Provisionsfrage Auswirkungen haben. Hier werden eindeutige und im Voraus getroffene Regelungen empfohlen.

2. Der Alleinvertreter 

Vom Bezirksvertreterrecht ist das Alleinvertriebsrecht abzugrenzen. Alleinvertriebsrecht besitzt der Handelsvertreter, wenn ihm zusätzlich zu der Bezirkszuweisung das Recht übertragen wird, nur allein in seinem Bezirk tätig zu werden. Dem Unternehmer ist es dann vertraglich nicht gestattet, selbst oder durch andere Beauftragte im Gebiet des Alleinvertreters Vertriebstätigkeiten nachzugehen.

3. Der Handelsvertreter im Nebenberuf / Versicherungsvertreter / Bausparkassenvertreter

§ 92b HGB - Handelsvertreter im Nebenberuf

(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut hat.

(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter.

Der Handelsvertreter im Nebenberuf ist nicht hauptsächlich als Handelsvertreter tätig. Seine Tätigkeit erstreckt sich auch auf andere Bereiche. Die entscheidenden Kriterien für die Feststellung einer nebenberuflichen Tätigkeit sind die zeitlich überwiegende und regelmäßige Tätigkeit auf einem anderem Gebiet und das erzielte Bruttoarbeitseinkommen. Stammt dieses Einkommen nur teilweise aus der Tätigkeit als Handelsvertreter und vorwiegend aus der anderen Beschäftigung, kommt eine Einordnung als Handelsvertreter im Nebenberuf in Frage. Für den Handelsvertreter im Nebenberuf bestehen gesetzliche Besonderheiten. Die wichtigsten Unterschiede sind: Eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats, die Option, eine davon abweichende für beide Parteien gleiche Kündigungsfrist zu vereinbaren und die Möglichkeit, den Anspruch auf Vorschuss vertraglich auszuschließen. Dem Handelsvertreter im Nebenberuf steht insbesondere kein Ausgleichsanspruch zu. 

Zu berücksichtigen ist, dass der Unternehmer sich auf diese Besonderheiten nur berufen kann, wenn er den Handelsvertreter ausdrücklich lediglich als solchen im Nebenberuf beauftragt hat. 

Fortsetzung folgt:

Ihr Ansprechpartner zum Thema:

Rechts- und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralf Buerger, Hagen.

 

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