Ein prospekt- und aufsichtsfreies Anlageprodukt stellt immer eine Gefahr für den unerfahrenen Verbraucher dar und die Erfahrung hat gezeigt, dass bereits zahlreiche Investitionen von Verbrauchern in derartige gefahrträchtige Kapitalanlageprodukte zum Totalverlust führten. Insbesondere ist der Investor regelmäßig nicht am Unternehmen selbst beteiligt, so dass der Unternehmer weiterhin alle unternehmerischen Entscheidungen allein treffen kann. Einem bösgläubigen Unternehmer waren bei dieser Form der Kapitalanlage fast keine Grenzen gesetzt und noch heute ist die fehlende Sicherheit größtes Problem von Nachrangdarlehen.
Ein Vorteil soll es sein, dass der Investors an Verlusten des Unternehmens nicht beteiligt ist und auch (anders als bei dem üblichen KG-Fonds) keiner Nachhaftung unterliegt. Bei einem Totalverlust ein schwacher Trost. Untragbar ist die Situation, dass Nachrangdarlehen / partiarische Darlehen öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei für Anlagekonzepte vor dem 10. Juli 2015 keine gesetzliche Prospektpflicht bestand, so dass es eines förmlichen Verkaufsprospekts zum Vertrieb des Nachrangdarlehens / partiarischen Darlehens seinerzeit nicht bedurfte.
Seit der Änderung des Vermögensanlagengesetzes durch das Kleinanlegerschutzgesetz besteht auch für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen grundsätzlich eine Prospektpflicht, sofern ein öffentliches Angebot erfolgt.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags beschließt das Anlegerschutzgesetz mit Änderungen. Die Oppositionsfraktionen lehnten den Entwurf ab, u.a. „da er nicht weit genug gehe, um den Kleinanleger zu schützen“. Am 22.04.2015 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (BT-Drs. 18/3994) am 22.04.2015 jedoch mit der notwendigen Mehrheit gebilligt.
Das Ergebnis: Mehr Kompetenzen für BaFin und Erweiterung der Prospektpflicht: Ein Anleger soll zukünftig besser informiert werden. Anlageprospekte sollen nicht mehr unbegrenzt gültig sein, sondern müssen aktualisiert werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält mehr Kompetenzen und kann u.a. auch dubiose Angebote untersagen. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten werden ebenfalls verpflichtet, einen Prospekt zu erstellen.
Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier Ausnahmen von der Prospektpflicht geben.
"Crowdinvesting ist eine Finanzierungsform, bei der sich zahlreiche Personen (Mikroinvestoren, Investoren, Anleger) mit typischerweise geringen Geldbeträgen über das Internet an zumeist jungen Unternehmen (Start-ups) beteiligen, in den meisten Fällen über stille Beteiligungen, Genussrechte oder partiarische Darlehen. Der Anreiz für den Mikroinvestor liegt darin, auf hohe Rendite zu hoffen. Das Risiko ist beim Crowdinvesting allerdings ebenfalls hoch. Wie bei jeder Kapitalbeteiligung kann der Mikroinvestor seinen Einsatz verlieren, wenn das Unternehmen nicht erfolgreich ist.“
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Crowdinvesting
Crowdinvesting „ist ein innovatives Instrument für Unternehmen in der Frühphasenfinanzierung. Dabei wird die Finanzierung von einer großen Investorenanzahl aufgebracht, wobei jeder Einzelne nur einen kleinen Beitrag leistet. Die spätere Beteiligung am Unternehmenserfolg steht dabei im Vordergrund. Die Abwicklung erfolgt über das Internet, wobei eine Online-Plattform als Intermediär fungiert.“
Zitat von: „Sascha Herr, Saarbrücken, und Prof. Ulrich Bantleon, Offenburg“
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Spitzenorganisation der deutschen Banken und Sparkassen, warnt: "Aus Anlegersicht handelt es sich bei Crowdfunding um ein Hochrisikoinvestment, bei dem ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen kann". Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, "dass Investitionen in Crowdfunding-Projekte mit der Sicherheit einer Bank- und Spareinlage vereinbar wären".
Crowdfunding = Finanzierung ("funding") durch eine Menge ("crowd") von Internetnutzern. Zur Beteiligung oder Spende wird über, professionelle Websites bzw. spezielle Plattformen aufgerufen.
Unter Krise ist in diesem Zusammenhang ein Zustand zu verstehen, in dem der Darlehensnehmer/Unternehmer ggfls. vereinbarte Zinsen oder das Nachrangdarlehen selbst nicht rück-/zahlen kann, ohne dadurch zahlungsunfähig oder überschuldet im Sinne von § 19 InsO in der jeweils geltenden Fassung zu sein. Aus dem vorgenannten Grund tritt der Darlehensgeber (§ 39 Abs. 2 InsO) mit seinem Anspruch auf Zahlung nebst Verzinsung in Höhe der jeweils aktuellen Höhe im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme gegenüber anderen Rangrücktrittsgläubigern und gleichrangigen Gläubigern, wie beispielsweise den Gesellschaftern) im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO genannten Forderungen zurück ("Nachrangforderung") Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderung so lange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer Überschuldung des Unternehmers im Sinne des § 19 InsO in seiner in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung führen würde. Der Darlehensnehmer wird hinsichtlich der aus dem Darlehensvertrag etwaig fälligen Forderungen nebst Zinsen so behandelt, als handele es sich bei dem Anspruch nebst Zinsen um statutarisches Eigenkapital des Unternehmers (vgl. BGH-Urteil vom 8.1.2001, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264-280).
Der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen kann außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur nachrangig und zwar nach Befriedigung aller anderen nicht nachrangigen Gläubiger und erst nach Beendigung einer eventuell aufgetretenen Krise aus einem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Liquiditätsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Unternehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) verbleibt, geltend gemacht werden. Eine Zahlung an den Darlehensgeber kann auch nicht vor, sondern nur gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter des Unternehmens verlangt werden (qualifizierter Rangrücktritt).
Zum Vertriebsargument "Rangrücktritt"
Da der Vertrieb ohne die Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) möglich war und darüber hinaus ein solcher Vertrieb nicht der behördlichen Aufsicht unterlag, ergab sich hier ein großes Risikopotential. Bei den teilweise windigen Kapitalanlageprodukten wurde stets das sogenannte qualifizierte Nachrangdarlehen vereinbart. Zur Vermeidung einer gegebenenfalls in Zukunft aufgrund einer Krise des Unternehmers drohenden Insolvenz wird vorsorglich im Zusammenhang mit dem Darlehen eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen.
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