Unterhaltspflichten gegenüber erwachsenen Kindern

Nachdem ein 26 Jahre junger Mann zum wiederholten Male seine Ausbildung abgebrochen hatte, erklärte sich sein Vater nicht mehr bereit, ihm weiterhin den gesetzlich geregelten Unterhalt zu zahlen. Der Sohn klagte daraufhin gegen seinen Vater, da er, aufgrund einer hyperkinetischen Störung gar nicht in der Lage gewesen sei, die Ausbildung zu beenden und die Abbrüche also nicht an seiner mangelnden Bereitschaft lagen, sondern der gesundheitlichen Störung geschuldet seien.

Das Amtsgericht Büdingen wies die Klage mit der Begründung ab, dass Eltern zwar grundsätzlich dazu verpflichtet seien, ihrem Nachwuchs eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt: Unterhaltsempfangende Kinder müssen ihre Ausbildung zielstrebig verfolgen und normalerweise bis zum Regelabschluss beenden. Natürlich kann es während einer Ausbildung immer zu Schwierigkeiten, Krankheiten oder ähnlichem kommen, die die gesetzten Ziele etwas nach hinten rücken. Es darf sogar vorkommen, dass eine Ausbildung abgebrochen und eine neue angefangen wird. Auch hierfür müssen die Eltern aufkommen. Wenn das Kind allerdings ständig neue Ausbildungen beginnt, um sie kurz darauf wieder abzubrechen, können die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit werden.

In dem genannten Fall hatte der Sohn zwar schwerwiegende Probleme, wie eine ärztlich anerkannte hyperkinetische Störung, die eine gewöhnliche Ausbildung nicht in Frage kommen ließen. Er hätte sich, nach Ansicht des Amtsgerichts, aber dementsprechend um eine Berufsausbildung bemühen müssen, bei der er auch stationär medizinpsychiatrisch hätte therapiert werden können. So hätte er sich seinen persönlichen Gegebenheiten gemäß gewissenhaft anpassen können.

Rechtsanwalt Dreier, Fachanwalt für Familienrecht bei „Buerger“ in Hagen: „Dann wäre es ihm möglich gewesen, eine Ausbildung in einem angemessenen Zeitfenster abzuschließen und seinen Lebensunterhalt danach selbst bestreiten zu können. Derartige Bemühungen ließ er aber nicht erkennen, weshalb es sich für das Gericht so darstellte, dass er nicht plane, in Zukunft irgendwann einmal auf eigenen Beinen zu stehen.“

Der Vater sei daher von seiner Unterhaltspflicht, die eben dafür gedacht ist, das eigene erwachsene Kind bei seinem Weg zu einem selbstständigen Leben zu unterstützen, zu befreien.