Sparkasse Gelsenkirchen Einbruch

Einbruch in Sparkasse Gelsenkirchen

Schließfächer der Sparkasse Gelsenkirchen - Buer

Bei dem Einbruch in den Tresorraum einer Sparkassenfiliale in Gelsenkirchen sind nach Angaben der Sparkasse Gelsenkirchen rund 3200 Schließfächer aufgebrochen worden, betroffen sind etwa 2700 Kundinnen und Kunden, was etwa 95 Prozent aller vermieteten Schließfächer entspricht. Nach ersten Schätzungen der Ermittler erbeuteten die Täter rund 30 Millionen Euro, basierend auf der Standardversicherung von 10.300 Euro pro Schließfach, wobei die konkrete Schadenssumme erst feststehen wird, wenn alle Betroffenen ihre Verluste gemeldet haben. Damit handelt es sich um einen der größten Coups der bundesdeutschen Kriminalgeschichte, der frühere Einbrüche bei der Deutschen Bank in Lübeck (371 geknackte Tresore) und der Hamburger Sparkasse (650 ausgeraubte Schließfächer) noch übertrifft.

Was ist jetzt zu tun?

Eine Entschädigung über den von der Sparkasse / Bank zugesicherten Betrag hinaus, ist möglicherweise über eine zusätzliche Versicherungen (z.B. Hausrat) denkbar, sofern eine solche besteht. Man sollte den Schaden unverzüglich und strukturiert seiner Versicherung  und der Sparkasse Gelsenkirchen melden. Dabei sind - soweit vorhanden - Belege und Nachweise für den Inhalt des Schließfaches beizufügen. Hierbei sind Fotos und Rechnungen bzw. Bestätigungen von Dritten, die die Einlagerung als Zeuge bestätigen können, erforderlich.

Auch Schadenersatzansprüche gegen die Sparkasse / Bank sind denkbar, wie die unten aufgeführten Urteile belegen.

Rechtsanwalt Ralf Buerger und Rechtsanwalt Christian Dreier sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren erfahren in der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in Bankangelegenheiten.  Sie möchten professionell gegen ihre Bank vorgehen und angemessenen Schadenersatz erhalten? Wir stehen als Ansprechpartner unter Tel.: 02331 961 600 zur Verfügung. Anfragen per Mail bitte an die mail@ra-ralf-buerger.de.

 

Rechtliche Einschätzung:

LG Hamburg, 29.06.2023 - 330 O 127/22

Die Klage des Schließfachkunden (bzw. seines Zessionars) ist weit überwiegend erfolgreich; die Bank haftet für den Verlust des Schließfachinhalts aus vertraglicher Pflichtverletzung und kann sich weder auf eine Haftungsbegrenzung auf 40.000 EUR noch auf Mitverschulden berufen.

Sachverhalt

  • In einer Filiale der beklagten Sparkasse in N. wurden zwischen dem 6. und 8.8.2021 ca. 650 von 1.223 Kundenschließfächern nach Kernbohrung durch die Decke aus darüberliegenden (zuvor leerstehenden) Räumen aufgebrochen; das Fach des ursprünglichen Kunden war betroffen.

  • Der ursprüngliche Schließfachmieter hatte dort Gold, Münzen und Bargeld mit einem vom Gericht festgestellten Gesamtwert von 104.413,53 EUR verwahrt; die Bank hatte vorprozessual 40.000 EUR gezahlt.

  • Bereits am 23./24.10.2020 hatte es in einer anderen Filiale (A.) einen professionellen Einbruchsversuch mit Kernbohrer und zuvor verklebten Bewegungsmeldern gegeben, der scheiterte.

Tenor und wirtschaftliches Ergebnis

  • Die Bank wird verurteilt, an den Kläger (Zessionar) 39.273,93 EUR nebst Zinsen sowie 3.738,98 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen; im Übrigen wird die Klage (insbesondere bzgl. 121 Maple Leaf-Münzen) abgewiesen.

  • Hintergrund: Das Gericht geht vom Schließfachinhalt i.H.v. 104.413,53 EUR aus und sieht über die bereits gezahlten 40.000 EUR hinaus einen ersatzfähigen Schaden von 64.413,53 EUR; teilweise Reduktion wegen Rückgabe von 121 Münzen führt zur ausgeurteilten Summe.

  • Die Drittwiderklage der Bank auf Feststellung, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, bleibt vollständig ohne Erfolg.

Rechtliche Würdigung zur Haftung

  • Der Schließfachvertrag ist als Mietvertrag mit besonderer Sicherungspflicht der Bank für den Schließfachraum qualifiziert; geschuldet ist Sicherung nach anerkanntem Stand der Technik, Zugangs- und Legitimationskontrolle und laufende Überprüfung und Anpassung des Sicherheitskonzepts.[1]

  • Eine Pflichtverletzung liegt nach Ansicht der Kammer darin, dass die Bank nach dem Einbruchsversuch in A. (Kernbohrung, Manipulation der Bewegungsmelder) ihr Sicherungskonzept für andere Filialen – insbesondere N. mit Wandverbindung zu fremden/leeren Räumen – nicht ausreichend angepasst und keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

  • Die Bank durfte sich nicht auf einen einzelnen „manipulationssicheren“ Bewegungsmelder (Grad 3) verlassen; angesichts des hohen Risikos nach dem Vorfall in A. wäre ein Schutzniveau Grad 4 und/oder zusätzliche Maßnahmen (z.B. Überwachung des Melders durch Personal oder Kamera, weitere Sensorik) erforderlich gewesen.

Verschulden, Kausalität und Schadenshöhe

  • Das Gericht bejaht Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB: Eine durchschnittlich sorgfältige Bank musste nach dem Vorfall in A. mit hochprofessionellen Tätern rechnen und die konkrete Gefährdungssituation (leerstehende angrenzende Räume, Kernbohrer-Szenario) in N. spezifisch analysieren und absichern.

  • Kausalität: Wären die gebotenen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden (Überwachung des Bewegungsmelders, zusätzliche Alarme etc.), wäre entweder die Manipulation erkannt oder der Einbruch bei Bohrbeginn bzw. Eindringen in den Tresorraum ausgelöst und damit der Schaden verhindert worden.

  • Zum Inhalt des Faches stützt sich das Gericht auf die Aussage des Zedenten, hält diese trotz kleineren Widersprüchen für glaubhaft und sieht die Ankäufe durch Belege hinreichend dokumentiert; nur hinsichtlich der 121 Maple Leaf-Münzen nimmt es wegen nachgewiesener Zuordnung und Rückgabemöglichkeit keine Ersatzpflicht an.

Haftungsbegrenzung und Mitverschulden

  • Die in den Sonderbedingungen vorgesehene Haftungsbegrenzung auf 40.000 EUR greift nach Auffassung der Kammer nicht ein, weil sie ihrem Wortlaut nach nur Fälle verschuldensunabhängiger Haftung („auch ohne Verschulden… Schäden durch Einbruchdiebstahl, Feuer oder Leitungswasser“) betrifft; hier geht es aber um eine verschuldensabhängige Pflichtverletzung.

  • Ein Mitverschulden des Schließfachmieters wegen Verwahrung von Werten oberhalb 40.000 EUR oder unterlassener Zusatzversicherung verneint das Gericht; es bestanden weder vertragliche Vorgaben zum maximalen Schließfachwert noch eine Pflicht zum Abschluss einer weitergehenden Versicherung.

Für die Bankpraxis lässt sich aus dem Urteil im Kern die folgende Pflichtenkaskade ableiten:

 

1. Fortlaufende Risikoanalyse

Pflicht zu laufender, anlassbezogener Risikoanalyse der Schließfachanlagen, insbesondere

nach bekannt gewordenen Angriffen (hier: Einbruchsversuch A. mit Kernbohrer und

Manipulation der Melder).

Analyse muss filialspezifische Besonderheiten berücksichtigen (bauliche Situation,

angrenzende/leere Räume, Zugangsmöglichkeiten Dritter, Zahl und Wertdichte der Fächer).

 

2. Anpassung an Modus Operandi

Erkenntnisse aus konkreten Angriffsszenarien Kernbohrung von außen, vorherige Sabotage

der Melder) müssen in das Sicherheitskonzept aller betroffenen Standorte einfließen.

Es genügt nicht, nur punktuell Technik auszutauschen; erforderlich ist ein konzeptionelles

„Mitlernen“ mit Blick auf professionell agierende Täter, einschließlich alternativer

Angriffswege Decke, Nachbarräume, Mietobjekte über/unter dem Tresorraum).

 

3. Technischer Schutzstandard Grad 4 als Maßstab

Geschuldet ist ein Sicherungssystem nach anerkanntem Stand der Technik, das dem

Schließfachrisiko entspricht; bei hochprofessionellen Tätern reicht ein einzelner

Bewegungsmelder Grad 3 im Wertschutzraum nicht aus.

Erwartet wird ein Sicherheitsniveau, das sich an Hochrisiko-Anwendungen orientiert (Grad 4

bzw. über das übliche Binnenfilial-Niveau hinaus), ergänzt um redundante Detektionswege

(z.B. zusätzliche Sensorik, Überwachung des Melders, nicht manipulationsanfällige

Vorfeldsicherung).

 

4. Organisatorische Sicherung und Überwachung

Technische Komponenten müssen durch organisatorische Maßnahmen flankiert sein:

Dienstanweisungen, Kontrollen der Melder Manipulation, Verstellung, Abkleben), abgestufte

Reaktionsketten bei Störungen.

Wo das Konzept maßgeblich auf einem einzigen Melder beruht, ist eine ergänzende

Überwachung (z.B. visuelle Kontrolle, Kamera, Vier-Augen-Prinzip beim Betreten des

Tresorraums, Plausibilitätskontrolle von Wartungs-/Störmeldungen) erforderlich.

 

5. Dokumentation und Nachweisbarkeit

Risikoanalysen, Entscheidungen zum Sicherheitsniveau (warum keine zusätzlichen

Maßnahmen, warum gerade dieser Melder) und Wartungs-/Störungsbearbeitung müssen

nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Dokumentation dient nicht nur der eigenen Compliance, sondern auch der Verteidigung

im Haftungsprozess; fehlende oder lückenhafte Dokumentation erschwert den

Entlastungsnachweis erheblich.

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2012 - I-24 U 193/11

Das OLG Düsseldorf weist die Berufung des Klägers zurück und bestätigt die Klageabweisung: Der Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen Entleerung des Bankschließfachs scheitert (nur) daran, dass der Kläger den behaupteten Schließfachinhalt nicht beweisen konnte.

 Sachverhalt

  • Der Kläger mietete 1992 bei der beklagten Bank ein Schließfach und erteilte seiner Ehefrau Vollmacht sowie einen Zweitschlüssel.

  • Nach Trennung widerrief er 2004 die Schließfachvollmacht; die Bank löschte den Widerruf zwar in der EDV, vermerkte ihn aber nicht in der Besucherkarte, so dass die Ehefrau dort weiterhin als berechtigt erschien.

  • 2008 erhielt die Ehefrau trotz Widerrufs Zugang zum Schließfach; 2009 stellte der Kläger fest, dass Bargeld (CHF, USD, EUR) und ein wertvoller Diamantring fehlten und verlangte von der Bank hohen Schadensersatz.

Prozessgeschichte

  • Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger den konkreten Inhalt des Schließfachs (die hohen Geldbeträge und den Ring) nicht bewiesen hatte; eine Beweislastumkehr lehnte es ab.

  • Die als Zeugin benannte Ehefrau verweigerte die Aussage; weitere objektive Belege für die behaupteten Einlagerungen (z.B. Belege, Protokolle) fehlten.

  • Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und berief sich insbesondere auf eine Beweislastumkehr wegen grober Pflichtverletzung der Bank.

Rechtliche Würdigung

  • Das Gericht qualifiziert den Schließfachvertrag als Mietvertrag mit gesteigerten Sicherungspflichten der Bank (Zutrittskontrolle, Überwachung, Prüfung der Berechtigung), nicht als Verwahrungsvertrag.

  • Die Bank hat ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt, indem sie trotz Widerrufs der Vollmacht der Ehefrau Zugang gewährte, weil der Widerruf nicht ordnungsgemäß in der Besucherkarte vermerkt war.

  • Gleichwohl bleibt der Kläger nach allgemeinen Beweislastregeln darlegungs- und beweispflichtig für das Entstehen eines Schadens, also dafür, welche Vermögensgegenstände tatsächlich im Schließfach lagen und entwendet wurden.

Keine Beweislastumkehr

  • Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung wegen grober Pflichtverletzung lehnt das Gericht ab, da hier nicht der Kausalzusammenhang, sondern bereits das Vorliegen eines Schadens (Existenz des behaupteten Schließfachinhalts) ungeklärt ist.

  • Die Bank kennt den Schließfachinhalt typischerweise nicht und hat weder Beweise vernichtet noch deren Sicherung erschwert; ein allgemeiner Grundsatz, dass das Aufklärungsrisiko immer den Pflichtverletzer trifft, besteht nicht.

  • Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO liegen mangels „einiger Beweise“ nicht vor.

Ergebnis

  • Zwar liegt eine grob fahrlässige Vertragsverletzung der Bank vor; ein ersatzfähiger Schaden des Klägers ist aber nicht nachgewiesen.

  • Die Berufung bleibt ohne Erfolg, die Klage bleibt insgesamt abgewiesen; der Kläger erhält weder Schadensersatz noch Zinsen oder vorgerichtliche Anwaltskosten.

 

Ja

War dieser Inhalt hilfreich für Sie?

Bitte bewerten Sie diesen Inhalt

Bisher keine Bewertung