Notar Hagen

Notar Hagen

Der Notar und seine Verantwortung

Es gibt Situationen im Leben, die sowohl persönlich als auch rechtlich bedeutsam sind. Zum Beispiel der Kauf einer Immobilie, die Gründung einer Gesellschaft, Nachfolgeregelungen für den Tod oder der Abschluss eines Ehevertrags. Solche Rechtsgeschäfte haben gegenwärtig aber auch für die Zukunft eine große rechtliche Tragweite für alle Beteiligten. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz insbesondere für solche bedeutsame Rechtsgeschäfte die Mitwirkung eines Notars vor.

„ Als Notar in Hagen-Vorhalle berate ich die Beteiligten als juristischer Fachmann und kläre sie umfassend über die Bedeutung der angefragten Rechtsgeschäfte auf. Dabei wahre ich die Interessen sämtlicher Vertragsteile durch rechtssichere Formulierungen und gewährleiste, dass rechtlich Unerfahrene nicht benachteiligt werden. Ich beurkunde Rechtsgeschäfte und erledige als vertrauenswürdige Schnittstelle zwischen den Vertragspartnern, Behörden, Gerichten und Finanzämtern den reibungslosen Vollzug der Urkunden. So übernehme ich die Verantwortung für die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden. Dafür stehe ich mit meinem Namen, herzliche Grüße“ Ralf Buerger, Notar aus Hagen.

 

Wie darf ich mir die Arbeit eines Notars vorstellen?

Der Notar berät umfassend, wie sich persönliche Wünsche am besten umsetzen lassen und wie alle Vertragsbeteiligten ihre Rechte und Ansprüche wahren.

 

Die Vorbereitung der Urkunde

Auf Basis der Beratung, der Vorgaben der Beteiligten und der individuellen Umstände bereitet der Notar die Urkunde vor. Dabei achtet er auf rechtssichere Formulierungen sowie auf Fairness und Ausgewogenheit der Regelungen. In der Regel stellt er den Beteiligten einen Entwurf der Urkunde zur Verfügung. 

 

Die Beurkundung

Sind sich alle Beteiligten einig, findet die Beurkundung statt. Im Beurkundungstermin wird der gesamte Text verlesen. Der Inhalt und die rechtliche Tragweite der Regelungen werden erläutert. Mit der notariellen Urkunde wird ein rechtswirksames Dokument hergestellt, mit Bindungswirkung für die Beteiligten.

 

Die Urkunde

Die Urkunde besitzt hohe Beweiskraft, insbesondere gegenüber Gerichten oder Behörden.

 

Der Vollzug der Urkunde

Nach der Beurkundung überwacht der Notar den gesamten Vollzug der Urkunde. Er holt Genehmigungen und Zeugnisse ein. Er beantragt Registereinträge, übernimmt die notwendigen Anzeigen bei den Behörden. Zahlungstermine werden mitgeteilt.  Soweit erforderlich und möglich erteilt der Notar die Vollstreckungsklausel zur zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche.

 

Das Notaramt

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist neutral und unabhängig. Er vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern berät alle Beteiligten unparteiisch. Die hohen Einstellungsvoraussetzungen und die mehrjährige juristische Ausbildung stellt eine herausragende fachliche und persönliche Qualifikation der Notare sicher. Das Amt des Notars ist strengen Richtlinien und zahlreichen Amtspflichten unterworfen. Die Einhaltung der Vorgaben wird regelmäßig durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts überprüft.

 

Kernkompetenzen eines Notars

Der Notar ist maßgeblich auf den Gebieten des Immobilien-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts tätig. Er ist Fachmann insbesondere für:

- Immobilienkaufverträge,

- Überlassungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge,

- Erbbaurechtsbestellungen,

- Dingliche Grundstücksbelastungen, wie Grundschulden, Dienstbarkeiten sowie Wohn- und Nutzungsrechte,

- Immobilienerwerb in beratungsintensiven Situationen, zum Beispiel bei Insolvenz oder Zwangsvollstreckung,

- Testamente und Erbverträge,

- Auseinandersetzungen bezüglich des Nachlasses,

- Erb- und Pflichtteilsverzichte,

- Erbscheinsanträge und Ausschlagung von Erbschaften,

- Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen,

- Gründung von Kapitalgesellschaften,

- Veräußerung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften,

- Strukturveränderungen wie Kapitalmaßnahmen oder Satzungsänderungen,

- Unternehmensumwandlungen und –nachfolgen,

- Gesellschaftervereinbarungen, Treuhandverträge und Verpfändungen von Gesellschaftsanteilen,

- Vollmachten,

- Ehe- und Partnerschaftsverträge,

- Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen,

- Adoptionen und Sorgerechtserklärungen.

Der Kauf einer Immobilie ist typischerweise die größte finanzielle Transaktion im Leben eines Menschen. Aus diesem Grund schützt der Staat solche Käufe mit besonders strengen Vorschrifen. Immobilienkaufverträge werden nicht nur schriftlich festgehalten, sondern außerdem von einem Notar entworfen und beurkundet.

 

Hier geht es zum Erklärvideo der Bundesnotarkammer zum Thema Kaufvertrag:

https://www.westfaelische-notarkammer.de/buergerservice/videos

Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält. Neben dem klassischen Testament gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die der Notar in einer Urkunde beücksichigen kann, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Dabei muss sich die verfügende Person nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. 

Eine GmbH entsteht, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird. Vor der Eintragung in das Handelsregister muss die Gesellschaft gegründet werden. Ein Gesellschaftsvertrag ist erforderlich und ein Geschäftsführer muss bestellt werden. Für den Gründungsakt der Gesellschaft, die Bestellung des Geschäftsführers, die Sazungserstellung und die Anmeldung zum Handelsregister ist die Einbindung des Notars gesezlich zwingend vorgeschieben.

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtige kann somit an Stelle des Vollmachtgebers Willenserklärungen abgeben. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. 

 

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