Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Gerichtsbezirk OLG Hamm

Gütestelle

Eine außergerichtliche Streitschlichtung ist in vielen Fällen die beste einem Mandanten zu empfehlende Vorgehensweise in einem juristischen Verfahren. Eine wichtige Rolle spielt dabei eine staatlich anerkannte Gütestelle.

Außergerichtliche Streitschlichtung obligatorisch

Bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten ist in Nordrhein-Westfalen im Übrigen eine außergerichtliche Streitschlichtung obligatorisch. Dies bedeutet, dass eine Klage vor Gericht erst dann zulässig ist, wenn zuvor versucht wurde, die Streitigkeit vor einer anerkannten Gütestelle einvernehmlich beizulegen. Folgende Rechtsbereiche werden von der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung erfasst: • Nachbarrechtsstreitigkeiten • Ehrschutzverfahren • Streitigkeiten über die zivilrechtlichen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Rechtsanwalt Buerger ist seit fast 20 Jahren erfahren als anerkannte Gütestelle i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und lädt alle Anwaltkollegen- und - kolleginnen im Gerichtsbezirk des OLG Hamm ein, weitere Informationen zum Thema "Gütestelle" einzuholen. Aber auch Privatleute können sich gern an Herrn Buerger wenden, um ihre zivilrechtlichen Rechtsangelegenheiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung zuzuführen.

Ihr Ansprechpartner

RA Ralf Buerger
Untere Lindenstr. 4
58089 Hagen
mail@ra-ralf-buerger.de Tel.: 02331/961602 Fax.: 02331/961601

Juristen wissen: "Außergerichtliche Konfliktbeilegung ist nicht nur eine Möglichkeit, sondern auch eine Notwendigkeit, um Mandanten optimal zu betreuen und das bestmögliche Ergebnis herauszuholen."

Natürlich spart das außergerichtliche Verfahren Kosten, kein Wunder also, dass diverse Rechtsschutzversicherungen dazu übergegangen sind, den folgenden Passus in die Deckungszusagen aufzunehmen:

„Fälle der vorliegenden Art sind häufig einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung zugänglich, die dann regelmäßig zu einer zügigeren und nachhaltigeren Konfliktbeilegung führt und damit einer streitigen Auseinandersetzung im Interesse Ihrer Mandantschaft vorzuziehen ist.“

Es folgt dann beiläufig der interessante Zusatz: „Gemäß § 253 Abs. 3, Nr. 1 ZPO soll einer Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktlösung vorausgegangen sein. Wir gehen davon aus, dass dem entsprochen wird.“

Rechtsanwalt Buerger: "Diese Hinweise der Rechtschutzversicherungen sollten Anwälte und Anwältinnen mit Blick auf das RVG berücksichtigen."

Verschiedene Angelegenheiten

§ 17 RVG regelt die Tätigkeiten des Anwalts, die als „verschiedene Angelegenheiten“ gelten. Laut § 17 Nr. 7a RVG sind das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder – wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen – vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), verschiedene Angelegenheiten. Insgesamt kann der Anwalt danach ggf. in drei Angelegenheiten separat abrechnen:

1. Außergerichtliche Geschäftstätigkeit oder Beratung,

2. Tätigkeit im Güte- und Schlichtungsverfahren und

3. Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren

Die jeweiligen Anrechnungsvorschriften sind zu beachten, die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt jeweils bestehen. Im Güte- und Schlichtungsverfahren entsteht eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG. Im Gegensatz zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG VV RVG darf nur der feste Gebührensatz von 1,5 abgerechnet werden. Ein Ermessensspielraum gem. § 14 RVG steht dem Anwalt nicht zu. Das heißt, die Gebühr kann bei umfangreichen und schwierigen Tätigkeiten nicht erhöht werden. Im Gegenzug wird die Gebühr auch nicht gekürzt, wenn die Sache weder umfangreich noch schwierig war. Achtung: Die volle Gebühr entsteht auch, wenn sich die Sache vorzeitig erledigt! Eine Terminsgebühr entsteht nicht, auch wenn der Anwalt am Gütetermin teilnimmt. Mit der 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG ist diese Tätigkeit ebenfalls abgegolten. Wenn man bedenkt, dass der Gütestellentermin in vielen Fällen („hier bei einem guten Espresso“) ca. 17 Minuten dauert, weil der Antragsgegner regelmäßig nicht kommt, "kann man damit gerade noch leben". Kommt der Antragsgegner nicht, ergeht eine Fruchtlosbescheinigung und das Schlichtungsverfahren ist beendet und die ggfls. von der Rechtsschutzversicherung angesprochene Haftungsfalle schnappt vergeblich zu.

Einigung im Güteverfahren

Wird im Gütetermin eine Einigung erzielt und protokolliert, entsteht die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Da das Güte- und Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Verfahren ist, führt die Anhängigkeit einer Angelegenheit im Schlichtungsverfahren nicht zu der reduzierten 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Üblicherweise trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten. Allerdings kann in der Einigung auch eine Kostenregelung festgehalten werden. Da das Güte- und Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Verfahren ist, gibt es auch keine Kostenfestsetzung.

Achtung neu ist:

BGH: Anwaltskosten bei obligatorischer Streitschlichtung nicht erstattungsfähig

Der Bundesgerichtshof hat die bislang noch offene Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren keine erstat­tungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits sind, selbst wenn das Verfahren vor Gericht gewonnen wird und die Gegenseite zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist.

Kosten die bei der Vorbereitung eines Rechtsstreits anfallen, gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Anders sieht der BGH dies bei Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden. Der Bundesgerichtshof hatte bereits geurteilt, dass die Rechtsanwaltskosten im freiwilligen Güteverfahren nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 – II ZB 12/17).

Noch nicht geklärt war, ob dies auch für das obligatorische Güteverfahren gilt. Die Frage war stets umstritten. Herrschend wurde vertreten, dass die Kosten in diesem Fall zu erstatten seien. Der BGH schließt sich nun der Mindermeinung an. Die Kosten seien nicht erstattungsfähig. Grund dafür sei, dass auch das obligatorische Streitverfahren nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits diene, sondern der Vermeidung eines solchen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2021 – V ZB 22/20,).

Die Kosten seien nicht nach § 15a Abs. 4 EGZPO als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln. Denn nach dieser Regelung gehörten nur die Gebühren der Gütestelle, nicht aber auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 und 2 ZPO. Die angefallenen Anwaltskosten seien nicht als Vorbereitungskosten anzusehen. Als Grund dafür wird angeführt, dass die Streitvermeidung im Vordergrund stehe. Im Übrigen sei das Verfahren vor der Gütestelle zudem einfach strukturiert und ohne erhebliche Förmlichkeiten ausgestaltet. Es könne von den Parteien in aller Regel persönlich ohne Anwalt bewältigt werden.

Tipp für die Praxis von Anwälten: Sie sollten die Mandanten im eigenen Interesse über die Nichterstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten aufklären.

Die Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit, wofür der Anwalt eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG berechnen kann. Weisen Sie ihre Mandanten und Mandantinnen, zur Vermeidung einer Haftung, unbedingt darauf hin, dass ihnen diese Kosten nicht als Prozesskosten erstattet werden.

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