Fachanwalt für Bankrecht Hagen

Als Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht steht Ihnen der spezialisierte Fachanwalt und Rechtsanwalt Ralf Buerger bei Ihren Rechtsangelegenheiten zur Seite, um Ihre Interessen gegenüber der übermächtig erscheinenden Bank als Vertragspartner auf Augenhöhe durchzusetzen.
Fachanwälte kennen insbesondere die Spezial - Rechtsprechung, welche für die erfolgreiche Vertretung Ihrer Positionen notwendig ist. Insbesondere die Themen: Inanspruchnahme aus Bürgschaft, fehlerhafte Anlageberatung, SCHUFA, Darlehens- bzw. Kreditrecht, Kreditsicherung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vorfälligkeitsentschädigung wurden kürzlich in der Rechtsprechung zu Gunsten von Bankkunden behandelt. Banken und Sparkassen unterliegen einer Vielzahl von Pflichten gegenüber ihrem Kunden. Manchmal reicht schon eine kleine Erinnerung daran.

Vorfälligkeitsentschädigung ist das Entgelt für die außerplanmäßige Rückzahlung eines Darlehens während einer Zinsfestschreibungszeit. Wurde das Darlehen trotz einer vertraglichen Abnahmeverpflichtung noch nicht abgerufen, spricht man auch von einer Nichtabnahmeentschädigung. Für dieses Entgelt gelten ebenfalls die Regeln der Vorfälligkeitsentschädigung.

Erfolgt eine Kündigung des Darlehens durch die Bank oder Sparkasse aufgrund eines Verstoßes des Kreditnehmers gegen seine Vertragsverpflichtungen (aus einem sogenannten wichtigen Grund), so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Kreditinstituts gegen den Kunden, der analog der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird.

Durch eine fachanwaltliche Überprüfung der Berechnung des Schadenersatzes bzw. der Vorfälligkeitsentschädigung können Sie als Bankkunde regelmäßig beträchtliche Einsparungen erzielen.

 

Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, z.B. einer Bank oder Sparkasse. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten bei Nichtzahlung des Dritten (Schuldners) einzustehen, vgl. § 765 BGB. Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen (selbstschuldnerische Bürgschaft).

Eine so genannte Ehegattenbürgschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unter bestimmten Umständen gem. § 138 I BGB sittenwidrig.

Die Hauptkriterien sind:

1. finanzielle Überforderung,

2. emotionale Verbundenheit,

3. geschäftliche Unerfahrenheit.

Eine Bürgschaftserklärung sollte daher immer von einem Fachanwalt für Bankrecht überprüft werden, wenn der Bürge mit der Übernahme seiner Verpflichtung finanziell stark überfordert wurde, der Bürge diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und der z.B. Darlehensgeber (Bank oder Sparkasse) dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Zulässigkeit von Bankentgelten

1. Eine Vergütung für Arbeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden sind, ist unzulässig.

2. Für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder für die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen ein Entgelt zu verlangen, ist unangemessen.

3. Für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf kein Entgelt erhoben werden.

4. Gegen § 307 I und II BGB verstoßen Entgeltklauseln, die einem Kunden letztlich eine Haftung ohne Verschulden auferlegen.

5. Schließlich sind Klauseln unzulässig, die eine zeitanteilige Erstattung eines nach einem bestimmten Zeitraum bemessenen Entgelts bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ausschließen.