Widerruf: Bank fällt in die eigene Grube

Eigentlich ruht der Widerrufsjoker und schläft den Schlaf der Gerechten, warum er deutsche Gerichte aber auch heute noch beschäftigt, ist der Tatsache geschuldet, dass deutsche Banken nicht nur bis 2010 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen genutzt haben, sondern auch noch weit darüber hinaus. Jüngere Verträge sind noch nicht verjährt und sind auch nicht von der EU-Immobilienkreditrichtlinie betroffen.

Im Mittelpunkt aktueller Verfahren steht immer wieder die Erklärung zum Beginn der Widerrufsfrist. Ist der Fristanlauf nicht wirklich konkret und ohne Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung formuliert, dann gilt die Widerrufsfrist als noch nicht angelaufen und der Darlehensnehmer hat die Möglichkeit, den Vertrag mit Hinweis auf falsche Widerrufsbelehrungen zu widerrufen. Rechtsanwalt Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Widerrufsbelehrungen müssen klar und deutlich sein. Zumindest die bislang von uns geprüften Belehrungen der Sparkassen sind nicht so deutlich formuliert!“

Nun hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 22. November 2016 einmal mehr Kritik an den Widerrufsbelehrungen jüngerer Verträge geübt und den Widerruf im verhandelten Fall für zulässig erklärt.

Im verhandelten Fall ging es um ein Immobiliendarlehen aus dem August 2010, das 2013 widerrufen worden war.  Zitat aus der Widerrufsbelehrung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Der BGH schloss sich den Vorinstanzen nicht an und kritisierte die vorliegende Belehrung. Zuvor waren zwei bankenfreundliche Urteile gesprochen worden.

Eine besonders unterhaltsame Randnotiz: Der BGH bemängelt zwar nicht den Passus, der die Angabe einer Aufsichtsbehörde verlangt, auch wenn dies nicht Bestandteil des Musters ist. Allerdings wirft der BGH der Bank vor, diesen Passus zwar benutzt, ihrerseits aber gar keine Aufsichtsbehörde angegeben zu haben.

Buerger: „Da ist die Bank in die selbst gegrabene Grube gefallen!“

Der Anwalt empfiehlt, die Wirtschaftlichkeit eines Widerrufes bei jüngeren Verträgen zu prüfen und dann einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung des Widerrufes zu beauftragen!

 

Urteil des BGH vom 22. November 2016 - Az.: XI ZR 434/15

 

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