Sparda-Bank-Kunde erhält Vorfälligkeitsentgelt zurück

Immer mehr Berufungsverfahren zu Abweisungen von Widerrufen werden in den letzten Monaten deutlich verbraucherfreundlich entschieden. Aktuell trifft es die Sparda-Bank, die vor dem OLG Hamm einem Urteil durch die Annahme eines Vergleiches zuvorkam. Verhandelt wurde der Widerruf eines Darlehens, das - 2009 geschlossen - bereits 2010 komplett inklusive der fälligen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über 10.000 Euro zurückgezahlt wurde. Im Jahr 2014 widerrief der Kunde den Vertrag mit Hinweis auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die Sparda-Bank lehnte den Widerruf ab und auch die erste Instanz urteilte in diesem Sinne: Ein Widerruf sei nicht mehr möglich, auch eine Verwirkung liege nahe.

Damit fand sich der Darlehensnehmer allerdings nicht ab. Zu Recht, wie das Berufungsgericht empfand, denn die Belehrung über den Fristbeginn sei unzureichend (entsprechend BGH XI 33/08), da bezüglich des Fristbeginns auf den Erhalt des Angebots der Bank abgestellt werde. Gleichermaßen hält der Senat die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist für unzureichend. Die Formulierung „zwei Wochen (ein Monat)“ sei für den Verbraucher unklar. Ein Verweis hinter dieser Belehrung auf eine Fußnote (Verweis auf §355 II 2 BGB a.F.) würde zur Klarheit der Formulierung nichts beitragen. Die Fußnote sei zum einen unter der Unterschrift, was bei einem Kunden weniger Beachtung fände. Zum anderen würde die Fußnote die persönliche Anrede in eine abstrakte Formulierung ändern, wodurch beim Kunden der Eindruck entstehen könne, die Fußnote sei lediglich ein Hinweis für den Kundenberater. Die Formulierung der Fußnote entspräche auch nicht in Gänze der Rechtslage.

Der 19. Senat des OLG Hamm hält die Interpretation der Rechtsauffassung des BGH aus einem von der Sparda-Bank vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf für kritisch. Nach der Auffassung des Senats sei unbedingt auf eine abstrakte Bewertung abzustellen. Auf mögliche Kausalitätsfragen käme es nicht an. Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt: "Das Urteil des BGH schlägt auch hier wieder voll durch: Nahezu jegliche Veränderung des Musters eröffnet die Möglichkeit eines Widerrufes!"

Rechtsmissbrauch und Verwirkung waren für das OLG Hamm dann auch erwartungsgemäß kein Thema mehr: Allein die Tatsache, eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zurück haben zu wollen, bedeute noch kein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen der aktuellen Situation mit der Möglichkeit, den "Widerrufsjoker" zu ziehen. Zur Verwirkung führten die Vertreter der Sparda-Bank aus, man habe sich nicht auf einen Widerruf einstellen können, daher seien keine Rücklagen gebildet worden. Man sei von einer Verwirkung des Anspruchs ausgegangen: "Auch ein großes kaufmännisch geführtes Unternehmen muss sich im Rahmen der abgeschlossenen Geschäftsprozesse auf die Nicht-Einlegung eines Widerrufs vertrauen können."  Zu einer Auseinandersetzung über dieses Einzelthema kam es nicht mehr, denn das Gericht schlug einen Vergleich vor: Herausgabe des Vorfälligkeitsentgeltes, dafür aber Verzicht auf die Nutzungsentschädigung.

Vorbehaltlich der Zustimmung der entsprechenden Bankgremien ist das Thema für den Darlehensnehmer damit vom Tisch.

 

 

 

 

Autor: