OLG Hamm zum Widerrufsjoker: Kein Vergleich im Streit der Sparkasse Herford mit einem Darlehensnehmer

Vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es einmal mehr um die Rückgewähr einer zur Sicherheit bestellten Grundschuld und um gegenseitigen Nutzungsersatz aus einem Darlehensvertrag. Kurzum: Der angestrebte Vergleich konnte nicht geschlossen werden, der Kläger verlangte ein Urteil.  Er hatte im Juli 2014 einen Darlehensvertrag aufgrund fehlerhafter Belehrungen widerrufen. Die Sparkasse Herford hatte den Widerruf abgewiesen.

„Grundsätzlich ist ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden.“ – Die Richter gingen insbesondere auf die Verwendung des Wörtchens „frühestens“ zum Fristanlauf ein Die Rechtsprechung zur verwendeten Fußnote sei den Parteien hinlänglich bekannt und eine unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich. Die Widerrufserklärung alleine durch den Kläger, ohne die Klägerin wie von der Sparkasse bemängelt, schade nicht, da jeder Vertragsteil alleine und mit Wirkung für den gesamten Vertrag widerrufen könne.

Problematisch sei die Frage, ob die von den Klägern beantragte Rückabtretung der Grundschuld aus dem Rückgewährschuldverhältnis möglich ist, wenn – wie hier erfolgt – eine später vereinbarte Zweckerklärung geschlossen wurde.

Der Senat tendierte hier dazu, die Sicherungsabrede als Teil des Hauptvertrages und die Grundschuld als aufgrund des Darlehensvertrages empfangene Leistung anzusehen. Eine Rückgewähr folge dann aus §326 BGB und nicht aus der Sicherungsabrede selber.  Der Nutzungsersatz bezüglich des Anspruchs vor der Widerrufserklärung sei nach dem vertraglichen Zins abzugelten. Gleiches gelte auch für den Gegenanspruch nach Widerrufserklärung bis zum Ende der Zinsbindungsfrist.

Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Trotz ausgedehnter Verhandlungen konnten die Parteien sich nicht auf einen Vergleich einigen. Die Kläger verlangen ein Urteil."

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