Falsche Widerrufsbelehrung: Sparkasse Hagen stimmt Vergleich zu

Die Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Hagen sind – zumindest in der Version von 2009 – fehlerhaft und begründen die Wirksamkeit eines Widerrufes.

Klare Worte in der Berufungsverhandlung vor der Oberlandesgericht Hamm, wo ein weiterer Sparkassenkunde erfolgreich einen Widerruf durchsetzen konnte. Der Senat störte sich insbesondere am Zusatz „finanzierte Geschäfte“, da der Kunde nicht wissen könne, was es damit auf sich hat und ob es mit dem Fristablauf zu tun habe. Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen: „Hier geht Hamm sogar einen Schritt weiter als der BGH, der zur Sache ausgeführt hatte, dass diese Abweichung vom Muster zumindest nicht schädlich sei!“

Laut Bürger lohnt sich die 2. Instanz in der Vielzahl aller bislang bekannt gewordenen Fälle: „Das Landgericht Hagen hatte den Anspruch des Klägers in erster Instanz verneint und neben der Verwirkung auf Basis einer unzulässigen Rechtsausübung auch auf die Verjährung hingewiesen.“ Das OLG Hamm führte ausdrücklich aus, dass der Widerruf auch nicht nach §218 BGB analog verjährt sei, denn §355 BGB a.F. sei bei Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung als „ewiges Widerrufsrecht“ ausgestaltet gewesen. Bezüglich der Fußnote in der Widerrufsbelehrung, „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“, verwies das OLG auf den Beschluss des BGH vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15). 

Aufgrund der Sachlage empfahl das OLG Hamm nun einen Vergleich, nachdem das Darlehen abgelöst werden kann und die Sparkasse im Gegenzug auf 40 % ihrer vermeintlichen Ansprüche aus der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet.

Während die Bank den Vergleich annahm, gab es – vermeidbare und unnötige – Probleme mit dem nicht persönlich anwesenden Kläger. Dieser war persönlich geladen und – sehr zum Unmut des Gerichtes – nicht erschienen. Den Vergleich lehnte er trotz grundsätzlicher Zustimmung erst einmal ab, da er die Deckung der Rechtsschutzversicherung für diesen Fall zuvor abklären wollte.

Das Gericht erwägt ein Ordnungsgeld gegen den Kläger. Rechtsanwalt Buerger: „Die persönliche Anwesenheit wäre sicherlich im aktuellen Fall hilfreich gewesen, unter anderem bei der Diskussion um die anstehende Grundschuldlöschung!“

Buerger ist mit der Thematik Widerruf seit Jahren befasst und empfiehlt insbesondere für die 2. Instanz kompetente Rechtsberatung und Begleitung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

OLG Hamm 31 U 223/15 von Montag, den 07.11.2016

 

 

 

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