Debeka Bausparkasse - Fehler in der Widerrufsbelehrung

Ein im Mai 2011 widerrufener Darlehensvertrag war jetzt Thema einer Auseinandersetzung zwischen der Debeka Bausparkasse und einem Kunden. Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens hatte das Landgericht die Klage mit Hinweis auf ordnungsgemäße Widerrufbelehrungen abgewiesen, aber die Berufung zugelassen. Schon in diesem Verfahren war ein umfangreicher Belehrungspassus kritisiert worden, in dem es um "finanzierte Geschäfte" ging. Während allerdings das Landgericht überflüssige Formulierungen für zumindest nicht störend hielt, war das OLG Hamm der Meinung, dass die veränderte Musterwiderrufsbelehrung allein schon durch den Umfang des Teils über finanzierte Geschäfte ihre Schutzwirkung verliere und dadurch den Beginn der Widerrufsfrist aussetze.

Allein die Länge des unzulässigen Hinweises war jetzt aber nicht Grund für die Empfehlung des OLG, sich zu vergleichen. Die Debeka Bausparkasse habe zwar zutreffend im Kapitel zu "Finanzierten Geschäften" einen Hinweis nach §358 II 1 BGB a.F. gegeben, versäumt habe sie aber gemäß §358 V BGB a.F. auf die Rechtsfolgen des §358 I BGB a.F. zu verweisen. Heißt: Die Länge ist insofern unerheblich, als dass ein deutlich gravierenderer und vom Landgericht nicht thematisierter Fehler die Belehrung unzulässig macht.

Die Parteien schlossen auf Vorschlag des Senats folgenden Vergleich: Der Darlehensvertrag wird bis zum 15.01.2017 vertragsgemäß fortgeführt und dann für eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2000 Euro abgelöst und etwaige weitere Ansprüche der Parteien bezüglich des Widerrufs sind damit erledigt.

Rechtsanwalt Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und steht zum Thema "Widerruf" als Ansprechpartner zur Verfügung

OLG Hamm Verhandlung I-31 U266/15

 

 

 

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