Trennungsunterhalt - Anwalt Hagen

Voraussetzung für die Ehescheidung ist die Trennung der Partner. Wenn die Eheleute mindestens 12 Monate getrennt sind, können sie geschieden werden. Das Trennungsjahr soll dazu dienen, eigenverantwortlich zu handeln und sein Leben neu zu ordnen. Zerfällt die Familie, dann endet der gegenseitige unterhaltsrechtliche Pflichtenkreis. Die Trennung führt zu einer gesteigerten Eigenverantwortung der Ehegatten, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken (BGHZ 89,108). Während dieser Zeit ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit Trennungsunterhalt zu zahlen.

Derjenige Ehegatte, der seinen Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln decken kann, hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ehegatten, der über Mittel verfügt, die höher sind als er sie für seinen eigenen Lebensbedarf benötigt, also leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 1981,1159). Dieser Unterhaltsanspruch endet mit dem Ausspruch der rechtskräftigen Scheidung. Während dieser Phase (Trennungszeit) soll dem bedürftigen Ehegatten aufgrund des Gedanken der gleichwohl bestehenden ehelichen Bindung (Grundsatz der ehelichen Solidarität) ein Anspruch auf Unterhalt zustehen.

Der Trennungsunterhalt ist auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet.

Voraussetzung ist das völlige Getrenntleben und eine noch bestehende, rechtswirksam geschlossene Ehe (§ 1361 BGB). Das Getrenntleben kann auch in einer gemeinsamen Wohnung erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das Einkommen des anderen Ehegattens. Einigen sich die Ehegatten nicht auf eine monatliche Zahlung, ist bei der Berechnung das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln. Die Grenze der Leistungsfähigkeit bildet der Selbstbehalt. Der wirtschaftlich Stärkere hat an den Berechtigten 3/7 seines Nettoeinkommens bzw. 3/7 des Differenzeinkommens (wenn beide Einkünfte erzielen) als Trennungsunterhalt zu zahlen. Für berufsbedingte Aufwendungen können 5 % als Pauschbetrag in Abzug gebracht werden; ebenso sind berücksichtigungsfähige Schulden (ehebedingte Darlehensbeträge) vom Einkommen absetzbar.

Ab Rechtskraft der Ehescheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Dieser löst den Trennungsunterhalt ab. Es handelt sich dabei aber um zwei verschiedene Ansprüche, die gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen sind.

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Rechtsanwalt Dreier ist Fachanwalt für Familienrecht und steht Ihnen als Ansprechpartner gern zur Verfügung.