Sorgerecht durch fehlende Kommunikationsbereitschaft verspielt

Eine Trennung wird für gewöhnlich von etlichen Uneinigkeiten begleitet. Aber spätestens, wenn die Regelung des gemeinsamen Sorgerechts bewerkstelligt werden muss, können Eltern sich nicht davor drücken, vernünftig miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren - soweit der Anspruch…

Grundsätzlich gilt, dass wenn sich unverheiratete Eltern trennen, das Sorgerecht erst einmal bei der Mutter liegt. Durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung kann es aber auch auf beide Elternteile übertragen werden. Wenn es keine Einigung gibt, können Väter seit 2013 das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter erstreiten. Für eine Verweigerung seitens des Familiengerichts bedarf es dabei einer stichhaltigen Begründung. Auch möglich ist es, ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht durch ein alleiniges Sorgerecht abzulösen. Eine Entscheidung darüber obliegt wieder dem Familiengericht, welches sich in seiner Entscheidungsfindung ausschließlich an der Sorge um das Kindeswohl orientiert.

Hin und wieder kommt es natürlich auch vor, dass die geläufigen Wege zur Einigung auf ein gemeinsames Sorgerecht von den Eltern selbst versperrt werden. So beispielsweise in einem Fall in Brandenburg, in dem ein unverheiratetes Elternpaar mit zwei Kindern – für das eine Kind hatten beide im Rahmen einer Sorgerechtserklärung das gemeinsame Sorgerecht übernommen, für das andere hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht – sich als vollkommen unfähig erwies, miteinander in normalen Kontakt zu treten. Unter anderem beschuldigte die Mutter den Vater, die Kinder bei Ausflügen unnötigen Gefahren auszusetzen und stellte mehrfach Strafanzeige gegen ihn. Als absehbar war, dass sich an dieser Situation nichts ändern würde, beantragten beide Eltern das alleinige Sorgerecht für beide Kinder.

Das Oberlandesgericht sah sich letztendlich gezwungen, einem der beiden Elternteile das alleinige Sorgerecht auszusprechen, da beide in aller Deutlichkeit klarmachten, dass sie absolut nicht Willens waren, egal in welcher Form zu kommunizieren. Rechtsanwalt Dreier, Fachanwalt für Familienrecht bei „Buerger“ in Hagen: „Dass nicht immer alles rosig zwischen getrennten Eltern läuft, dürfte klar sein. Ein Mindestmaß an Kooperation ist aber unerlässlich, um ein gemeinsames Sorgerecht koordinieren zu können.“

Das Gericht musste also entscheiden, wer das Sorgerecht erhalten sollte. Obwohl es davon ausging, dass die Mutter sehr starken Einfluss auf die Kinder ausübe – die Aussagen der Kinder vor Gericht gegen den Vater klangen wie auswendig gelernt und widersprachen vorherigen Aussagen – entschied es sich trotzdem für die Mutter. Die Kinder lebten bereits bei ihr und dies sei wichtig um eine Kontinuität in ihrem Leben aufrechtzuerhalten. Zudem seien sie bei der Mutter stärker in deren Familie eingebunden. Aus dem Sachverständigengutachten ging schließlich auch hervor, dass die Kinder zur Mutter zumindest in geringfügigem Maße eine größere Bindung als zum Vater hätten. Das Gericht machte der Mutter jedoch in aller Deutlichkeit klar, dass ihr Verhalten eine verantwortungsbewusste Reife vermissen lasse und machte ihr es zur Auflage, einen Kurs über das Verhalten gegenüber Kindern in Trennungssituationen zu besuchen.