Widerruf Darlehen

Wer von 2002-2010 zur Finanzierung einer privaten Immobilie ein Darlehen aufgenommen hat, kann diesen Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch heute widerrufen. Der Widerrufs-Joker gilt also für viel Verträge heute noch und endete gerade nicht am 21.06.2016.

Für die Beurteilung der Widerrufbarkeit muss man sich zwingend die beiden folgenden Gesetze genau anschauen:

§38
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

(3)
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrungden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.


§ 492 Absatz 1a Satz 2 a.F. des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.

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Zur Üblichkeit gibt es 3 Auszüge aus BGH Entscheidungen:

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 · Az. XI ZR 324/06

"Für die Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die Zinshöhe an. Die für Grundpfandkredite marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die marktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze bieten einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066, Tz. 50)."

BGH, Urteil vom 25. 4. 2006 – XI ZR 219/04

"Nach dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt liegen die Voraussetzungen des den § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG ausschließenden § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aber nicht vor, weil das Darlehen danach nicht zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist. Zu dieser zwischen den Parteien streitigen Frage hat das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht geltend macht – keine Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen vermag der Senat nicht nachzuholen. Insoweit kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an, wobei die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit darstellen (Senat, Urteil vom 18. März 2003 – XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 896 m. w. Nachw.). In dem hier maßgeblichen Zeitraum April 1994 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jahren 7, 12 % bei einer Streubreite von 6, 7 % bis 7, 55 % und mit einer Laufzeit von zehn Jahren 7, 81 % bei einer Streubreite von 7, 43 % bis 8, 25 % (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Juni 1994 S. 62). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 9, 48 % lag damit deutlich über der oberen Streubreitengrenze. In einem solchen Fall bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteil vom 18. März 2003 aaO). Hierfür hat die insoweit beweisbelastete Beklagte Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten.

 

BGH, Urteil vom 18. 3. 2003 – XI ZR 422/01

"Von Rechtsfehlern beeinflußt ist hingegen die im Anschluß hieran getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts dieser Abweichungen erweise sich der vereinbarte effektive Jahreszins von 8, 25 % trotz Überschreitens der in der Monatsstatistik ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze als marktüblich. Die Feststellung beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 523 ZPO a. F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 – VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Januar 2002 – XI ZR 86/01, WM 2002, 557).

Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden Sachaufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Bei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten. In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel.

So ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8, 25 % weicht so erheblich von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzen ab, daß ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichen Zeitpunkt üblich waren.

Zweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß, in dem der vereinbarte effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelten Zinssätze überschreitet. Als die Beklagte im April 1997 den Kredit zu einem auf sieben Jahre festgeschriebenen effektiven Zins von 8, 25 % gewährte, betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Grundpfandkredite für Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jahren 5, 92 % bei einer Streubreite von 5, 49 % bis 6, 43 % und mit einer Laufzeit von zehn Jahren 6, 96 % bei einer Streubreite von 6, 48 % bis 7, 39 % (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, überschreitet der vereinbarte effektive Jahreszins von 8, 25 % damit die von der Bundesbank ermittelte Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit um rund 1, 8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0, 86 Punkte. Interpoliert auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährige Zinsfestschreibung lag der vereinbarte effektive Jahreszins damit deutlich mehr als 1 Punkt über dem obersten Wert der für diesen Zeitraum maßgeblichen Streubreite. Ob dieser Zinsaufschlag – wie die Beklagte behauptet – lediglich der angemessene Ausgleich für ein gegenüber den von der Zinsstatistik erfaßten Verträgen erhöhtes Risiko ist und die Darlehensbedingungen daher trotz des Zuschlags als üblich zu bezeichnen sind, kann ohne weitere Sachaufklärung nicht festgestellt werden.

Das gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, daß im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite unter 200.000 DM bereits zu einem Zinssatz von 7, 90 % zu erhalten waren (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Da Grundpfandkredite erfahrungsgemäß in der Regel niedriger verzinslich sind als Personalkredite (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 – XI ZR 316/98, WM 1999, 1555), bedarf die Frage, ob der hier für einen immerhin teilweise dinglich gesicherten Realkredit vereinbarte – höhere – Zins von 8, 25 % damals gleichwohl noch üblich war, jedenfalls weiterer Sachaufklärung. Die Beklagte hat für die streitige Frage, ob ihr erhöhtes Risiko mit dem Zinsaufschlag angemessen berücksichtigt ist, Sachverständigengutachten angeboten. Dieses Gutachten hätte das Berufungsgericht einholen müssen."

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Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht in Hagen: "Danach ist nicht Schluss mit dem Widerrufs-Joker. Wer widerruft, kann mit Hilfe erfahrener Fachanwälte auch nach dem 21. Juni 2016 sein Verbraucherrecht wahren und zu einer kompletten Rückabwicklung des Darlehens kommen." Zwingend ist zu prüfen, ob der Zinssatz im Darlehensvertrag marktüblich war. Ist er es nicht, kann das grundpfandgesicherte Immobiliendarlehen auch wenn es in der Zeit vom 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde, noch widerrufen und rückabgewickelt werden.

Rückabwicklung bedeutet: Der Bankkunde zahlt den verbliebenen Darlehensbetrag in einer Summe zurück und streicht die Bank aus dem Grundbuch. Interessant wird es nun durch eine Gegenüberstellung der jeweiligen Ansprüche. Komplizierte und komplexe finanzmathematische Berechnungen ergeben in aller Regel einen unerwartet hohen Auszahlungsbetrag zugunsten des Bankkunden.

Dadurch ergeben sich zwei Vorteile: Zum einen kann der Kunde den verbleibenden Restbetrag sehr günstig mit den aktuell sehr niedrigen Zinsen anschlussfinanzieren. Zum anderen ergeben sich aus der Berechnung des sogenannten entgangenen Nutzens oft Auszahlungsbeträge, die die Schuldenlast erheblich verringern - in Einzelfällen sogar komplett tilgen. Das Problem: Von ihren Kunden eingereichte Widerrufen werden von den Banken in der Regel nicht akzeptiert, auf die lange Bank geschoben oder ausweichend beantwortet.

Daher empfiehlt Rechtsanwalt Buerger, einen Widerruf von Anfang an in professionelle juristische Hände zu legen. Rechtsanwälte haben die Möglichkeit, im außergerichtlichen Verfahren Banken Fristen zu setzen. Insbesondere Banken in ländlichen Regionen oder in Kleinstädten scheuen die gerichtliche Auseinandersetzungen aus Angst vor schlechter Publicity und Nachahmungseffekten. Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt, dass 80 % aller zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilien-Darlehen auf Basis fehlerhafter Widerrufserklärungen abgeschlossen wurden.

Der Ursprung des Widerrufsjokers

Banken veränderten nach 2002 eigenständig kleinere Passagen der sogenannten Musterwiderrufsbelehrungen und sorgten so selbst dafür, dass ihre Dokumente angreifbar und die Verträge damit widerrufbar wurden. Rechtsanwalt Ralf Buerger: "Wenn Sie das Wörtchen 'frühestens' in Ihrer Widerrufsbelehrung finden, können Sie mit nahezu 100-prozentiger Sicherheit davon ausgehen, dass die Musterwiderrufsbelehrung verändert und die Widerrufsbelehrungen damit fehlerhaft wurden.

Oft steckt die Widerrufsmöglichkeit aber auch im Detail, insbesondere in Verträgen, die nach 2010 geschlossen wurden. Anwaltliche Unterstützung tut auch dann Not, wenn Banken sich mit Hinweis auf sogenannte Prolongationsdarlehen oder sonstige vertragliche Besonderheiten aus der Pflicht einen Widerruf anzuerkennen, herausschleichen wollen. Buerger: "Die konkrete Widerrufsmöglichkeit sieht in Einzelfällen nur der spezialisierte Anwalt!" Und nur dessen Erfahrungspotenzial und Kompetenz sichert Mandanten größtmögliche Hoffnung auf ein möglichst kleines Prozessrisiko.

Sich mit der Möglichkeit eines Widerrufes auseinanderzusetzen, lohnt in jedem Fall. Denn die Anwälte der Arbeitsgemeinschaft "jetzt-widerrufen.de", zu deren Mitgliedern Ralf Buerger gehört, prüfen Widerrufsbelehrungen kostenlos. Auch finden Widerrufswillige auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft ein Muster-Widerrufsschreiben, das ohne anwaltliche Begleitung und ohne Kosten zeitnah an die jeweilige Bank verschickt werden kann. Ralf Buerger: "Wahren Sie Ihre Verbraucherrechte und senden Sie ihren Widerruf an Ihre Bank."

Rechtsanwalt Ralf Buerger steht widerrufswilligen Bankkunden jederzeit zu einem Informationsgespräch zur Verfügung.

Widerrufbar sind Verträge, die nach November 2002 mit deutschen Banken zur Finanzierung einer Immobilie oder sonstiger Dinge (Existenzgründung, Pkw, Schuldenkonsolidierung usw. abgeschlossen wurden. Die Banken haben die Musterwiderrufsbelehrungen verändert und z.B. mit unzulässigen Angaben zum Anlauf der Frist versehen. Zahlreiche Oberlandesgerichte und Landesgerichte haben u.a. die Verwendung der Angabe 'frühestens' abgestraft. Widerrufbar sind alle betroffenen Verträge unabhängig davon, ob sie bereits abgezahlt sind, noch bedient werden oder durch Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts frühzeitig beendet wurden.

Wer widerruft, muss die Anschlussfinanzierung in trockenen Tüchern haben, denn wenn das Darlehen nicht schnell in voller Höhe ausgelöst wird, kann die Bank ihre im Grundbuch verbrieften Rechte in Anspruch nehmen und im bösesten Fall sogar die Zwangsversteigerung der Immobilie erreichen. Zudem müssen sich Widerrufswillige darüber im Klaren sein, dass im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren Kosten entstehen - je nach Darlehenshöhe unterschiedlich, aber in aller Regel zwischen 200 und 4000 Euro für die erste Instanz. Auch wenn gute Rechtsanwälte das Kostenrisiko durch gute Vorprüfungen minimieren können, lässt sich das Prozesskostenrisiko niemals wegreden.

Einen Musterbrief zum Widerruf Ihres Immobiliendarlehens können Sie auf www.jetzt-widerrufen.de downloaden oder direkt in der Kanzlei Buerger anfordern. Für die Rechtsfolgen sind die beteiligten Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Unter bestimmten Umständen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko. Gern führen wir in Ihrem Auftrag kostenlos die Deckungsabfrage durch.

Und die moralische Seite?

Muss ich ein schlechtes Gewissen haben, wenn ich eine langjährige Beziehung aufs Spiel setze? Eher nicht, denn Banken wurden nicht gezwungen, ihre Widerrufsbelehrungen in ihrem Sinne zu optimieren. Es stellt sich die Frage, warum diese Modifizierungen vorgenommen wurden? Auch hätten Banken ihre Kunden rechtzeitig nachbelehren können. In diesem Fall wäre alles transparent und öffentlich gewesen und Kunden hätten noch für eine kurze Zeit widerrufen können, statt sich heute auf ein "Ewiges Widerrufsrecht" beziehen zu dürfen. Banken haben einen Fehler begangen, haben sich dafür ins Unrecht setzen lassen und müssen heute damit leben, dass Kunden Verbraucherrechte in Anspruch nehmen und durchsetzen. Auch der Vorwurf an die Verbraucherseite, nur wegen der aktuellen Zinsen zu widerrufen, konnte in zahlreichen Gerichtsverfahren nichts gegen den Widerrufsjoker ausrichten. Bankkunden widerrufen jetzt, weil sie jetzt von ihrem Recht erfahren. Ob die Zinsen gerade hoch oder tief sind, tut dabei nichts zur Sache.

Zum guten Schluss: Natürlich leidet Ihre Beziehung zu Ihrer Bank - aber schließlich entscheidet Ihre Bank selbst, ob sie die Zusammenarbeit mit Ihnen fortsetzen möchte oder nicht. Banken sind schlecht beraten, langjährige Kundenbeziehungen wegen eines eigenen Fehlers aufs Spiel zu setzen.