
Für die Beurteilung der Widerrufbarkeit muss man sich zwingend die beiden folgenden Gesetze genau anschauen:
§38
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
(3)
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrungden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.
§ 492 Absatz 1a Satz 2 a.F. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
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Zur Üblichkeit gibt es 3 Auszüge aus BGH Entscheidungen:
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 · Az. XI ZR 324/06
"Für die Frage, ob ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend auf die Zinshöhe an. Die für Grundpfandkredite marktüblichen Zinsen sind regelmäßig niedriger als die marktgängigen Zinsen für Konsumentenkredite. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze bieten einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen. Liegt der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu 1% darüber, ist von der Marktüblichkeit auszugehen. Liegt er mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066, Tz. 50)."
BGH, Urteil vom 25. 4. 2006 – XI ZR 219/04
"Nach dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt liegen die Voraussetzungen des den § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG ausschließenden § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aber nicht vor, weil das Darlehen danach nicht zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist. Zu dieser zwischen den Parteien streitigen Frage hat das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht geltend macht – keine Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen vermag der Senat nicht nachzuholen. Insoweit kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an, wobei die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit darstellen (Senat, Urteil vom 18. März 2003 – XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 896 m. w. Nachw.). In dem hier maßgeblichen Zeitraum April 1994 betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jahren 7, 12 % bei einer Streubreite von 6, 7 % bis 7, 55 % und mit einer Laufzeit von zehn Jahren 7, 81 % bei einer Streubreite von 7, 43 % bis 8, 25 % (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Juni 1994 S. 62). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive Jahreszins von 9, 48 % lag damit deutlich über der oberen Streubreitengrenze. In einem solchen Fall bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel (Senatsurteil vom 18. März 2003 aaO). Hierfür hat die insoweit beweisbelastete Beklagte Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten.
BGH, Urteil vom 18. 3. 2003 – XI ZR 422/01
"Von Rechtsfehlern beeinflußt ist hingegen die im Anschluß hieran getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts dieser Abweichungen erweise sich der vereinbarte effektive Jahreszins von 8, 25 % trotz Überschreitens der in der Monatsstatistik ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze als marktüblich. Die Feststellung beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 523 ZPO a. F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 – VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Januar 2002 – XI ZR 86/01, WM 2002, 557).
Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden Sachaufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Bei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten. In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel.
So ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8, 25 % weicht so erheblich von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzen ab, daß ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichen Zeitpunkt üblich waren.
Zweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß, in dem der vereinbarte effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelten Zinssätze überschreitet. Als die Beklagte im April 1997 den Kredit zu einem auf sieben Jahre festgeschriebenen effektiven Zins von 8, 25 % gewährte, betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Grundpfandkredite für Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf Jahren 5, 92 % bei einer Streubreite von 5, 49 % bis 6, 43 % und mit einer Laufzeit von zehn Jahren 6, 96 % bei einer Streubreite von 6, 48 % bis 7, 39 % (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, überschreitet der vereinbarte effektive Jahreszins von 8, 25 % damit die von der Bundesbank ermittelte Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit um rund 1, 8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0, 86 Punkte. Interpoliert auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährige Zinsfestschreibung lag der vereinbarte effektive Jahreszins damit deutlich mehr als 1 Punkt über dem obersten Wert der für diesen Zeitraum maßgeblichen Streubreite. Ob dieser Zinsaufschlag – wie die Beklagte behauptet – lediglich der angemessene Ausgleich für ein gegenüber den von der Zinsstatistik erfaßten Verträgen erhöhtes Risiko ist und die Darlehensbedingungen daher trotz des Zuschlags als üblich zu bezeichnen sind, kann ohne weitere Sachaufklärung nicht festgestellt werden.
Das gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, daß im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite unter 200.000 DM bereits zu einem Zinssatz von 7, 90 % zu erhalten waren (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Da Grundpfandkredite erfahrungsgemäß in der Regel niedriger verzinslich sind als Personalkredite (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 – XI ZR 316/98, WM 1999, 1555), bedarf die Frage, ob der hier für einen immerhin teilweise dinglich gesicherten Realkredit vereinbarte – höhere – Zins von 8, 25 % damals gleichwohl noch üblich war, jedenfalls weiterer Sachaufklärung. Die Beklagte hat für die streitige Frage, ob ihr erhöhtes Risiko mit dem Zinsaufschlag angemessen berücksichtigt ist, Sachverständigengutachten angeboten. Dieses Gutachten hätte das Berufungsgericht einholen müssen."
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Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht in Hagen: "Danach ist nicht Schluss mit dem Widerrufs-Joker. Wer widerruft, kann mit Hilfe erfahrener Fachanwälte auch nach dem 21. Juni 2016 sein Verbraucherrecht wahren und zu einer kompletten Rückabwicklung des Darlehens kommen." Zwingend ist zu prüfen, ob der Zinssatz im Darlehensvertrag marktüblich war. Ist er es nicht, kann das grundpfandgesicherte Immobiliendarlehen auch wenn es in der Zeit vom 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde, noch widerrufen und rückabgewickelt werden.
Rückabwicklung bedeutet: Der Bankkunde zahlt den verbliebenen Darlehensbetrag in einer Summe zurück und streicht die Bank aus dem Grundbuch. Interessant wird es nun durch eine Gegenüberstellung der jeweiligen Ansprüche. Komplizierte und komplexe finanzmathematische Berechnungen ergeben in aller Regel einen unerwartet hohen Auszahlungsbetrag zugunsten des Bankkunden.
Dadurch ergeben sich zwei Vorteile: Zum einen kann der Kunde den verbleibenden Restbetrag sehr günstig mit den aktuell sehr niedrigen Zinsen anschlussfinanzieren. Zum anderen ergeben sich aus der Berechnung des sogenannten entgangenen Nutzens oft Auszahlungsbeträge, die die Schuldenlast erheblich verringern - in Einzelfällen sogar komplett tilgen. Das Problem: Von ihren Kunden eingereichte Widerrufen werden von den Banken in der Regel nicht akzeptiert, auf die lange Bank geschoben oder ausweichend beantwortet.
Daher empfiehlt Rechtsanwalt Buerger, einen Widerruf von Anfang an in professionelle juristische Hände zu legen. Rechtsanwälte haben die Möglichkeit, im außergerichtlichen Verfahren Banken Fristen zu setzen. Insbesondere Banken in ländlichen Regionen oder in Kleinstädten scheuen die gerichtliche Auseinandersetzungen aus Angst vor schlechter Publicity und Nachahmungseffekten. Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt, dass 80 % aller zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilien-Darlehen auf Basis fehlerhafter Widerrufserklärungen abgeschlossen wurden.
Der Ursprung des Widerrufsjokers
Banken veränderten nach 2002 eigenständig kleinere Passagen der sogenannten Musterwiderrufsbelehrungen und sorgten so selbst dafür, dass ihre Dokumente angreifbar und die Verträge damit widerrufbar wurden. Rechtsanwalt Ralf Buerger: "Wenn Sie das Wörtchen 'frühestens' in Ihrer Widerrufsbelehrung finden, können Sie mit nahezu 100-prozentiger Sicherheit davon ausgehen, dass die Musterwiderrufsbelehrung verändert und die Widerrufsbelehrungen damit fehlerhaft wurden.
Oft steckt die Widerrufsmöglichkeit aber auch im Detail, insbesondere in Verträgen, die nach 2010 geschlossen wurden. Anwaltliche Unterstützung tut auch dann Not, wenn Banken sich mit Hinweis auf sogenannte Prolongationsdarlehen oder sonstige vertragliche Besonderheiten aus der Pflicht einen Widerruf anzuerkennen, herausschleichen wollen. Buerger: "Die konkrete Widerrufsmöglichkeit sieht in Einzelfällen nur der spezialisierte Anwalt!" Und nur dessen Erfahrungspotenzial und Kompetenz sichert Mandanten größtmögliche Hoffnung auf ein möglichst kleines Prozessrisiko.
Sich mit der Möglichkeit eines Widerrufes auseinanderzusetzen, lohnt in jedem Fall. Denn die Anwälte der Arbeitsgemeinschaft "jetzt-widerrufen.de", zu deren Mitgliedern Ralf Buerger gehört, prüfen Widerrufsbelehrungen kostenlos. Auch finden Widerrufswillige auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft ein Muster-Widerrufsschreiben, das ohne anwaltliche Begleitung und ohne Kosten zeitnah an die jeweilige Bank verschickt werden kann. Ralf Buerger: "Wahren Sie Ihre Verbraucherrechte und senden Sie ihren Widerruf an Ihre Bank."
Rechtsanwalt Ralf Buerger steht widerrufswilligen Bankkunden jederzeit zu einem Informationsgespräch zur Verfügung.
Widerrufbar sind Verträge, die nach November 2002 mit deutschen Banken zur Finanzierung einer Immobilie oder sonstiger Dinge (Existenzgründung, Pkw, Schuldenkonsolidierung usw. abgeschlossen wurden. Die Banken haben die Musterwiderrufsbelehrungen verändert und z.B. mit unzulässigen Angaben zum Anlauf der Frist versehen. Zahlreiche Oberlandesgerichte und Landesgerichte haben u.a. die Verwendung der Angabe 'frühestens' abgestraft. Widerrufbar sind alle betroffenen Verträge unabhängig davon, ob sie bereits abgezahlt sind, noch bedient werden oder durch Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts frühzeitig beendet wurden.
Wer widerruft, muss die Anschlussfinanzierung in trockenen Tüchern haben, denn wenn das Darlehen nicht schnell in voller Höhe ausgelöst wird, kann die Bank ihre im Grundbuch verbrieften Rechte in Anspruch nehmen und im bösesten Fall sogar die Zwangsversteigerung der Immobilie erreichen. Zudem müssen sich Widerrufswillige darüber im Klaren sein, dass im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren Kosten entstehen - je nach Darlehenshöhe unterschiedlich, aber in aller Regel zwischen 200 und 4000 Euro für die erste Instanz. Auch wenn gute Rechtsanwälte das Kostenrisiko durch gute Vorprüfungen minimieren können, lässt sich das Prozesskostenrisiko niemals wegreden.
Einen Musterbrief zum Widerruf Ihres Immobiliendarlehens können Sie auf www.jetzt-widerrufen.de downloaden oder direkt in der Kanzlei Buerger anfordern. Für die Rechtsfolgen sind die beteiligten Rechtsanwälte nicht verantwortlich.
Unter bestimmten Umständen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko. Gern führen wir in Ihrem Auftrag kostenlos die Deckungsabfrage durch.
Und die moralische Seite?
Muss ich ein schlechtes Gewissen haben, wenn ich eine langjährige Beziehung aufs Spiel setze? Eher nicht, denn Banken wurden nicht gezwungen, ihre Widerrufsbelehrungen in ihrem Sinne zu optimieren. Es stellt sich die Frage, warum diese Modifizierungen vorgenommen wurden? Auch hätten Banken ihre Kunden rechtzeitig nachbelehren können. In diesem Fall wäre alles transparent und öffentlich gewesen und Kunden hätten noch für eine kurze Zeit widerrufen können, statt sich heute auf ein "Ewiges Widerrufsrecht" beziehen zu dürfen. Banken haben einen Fehler begangen, haben sich dafür ins Unrecht setzen lassen und müssen heute damit leben, dass Kunden Verbraucherrechte in Anspruch nehmen und durchsetzen. Auch der Vorwurf an die Verbraucherseite, nur wegen der aktuellen Zinsen zu widerrufen, konnte in zahlreichen Gerichtsverfahren nichts gegen den Widerrufsjoker ausrichten. Bankkunden widerrufen jetzt, weil sie jetzt von ihrem Recht erfahren. Ob die Zinsen gerade hoch oder tief sind, tut dabei nichts zur Sache.
Bei allen Instituten ist eine Überprüfung
der Widerrufsbelehrung sinnvoll !
(Die nachbenannten für den Verbraucher erfolgreichen Urteile sind teilweise noch nicht rechtskräftig)
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Münster verglichen.
Aktenzeichen: 04 O 237/14
Der Widerruf wurde erst über 3 Jahre nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erklärt.
AXA Lebensversicherung AG
Bausparkasse Aachen AG
Berliner Sparkasse
Berliner Volksbank
BHW Bausparkasse AG
Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Hannover verglichen.
Aktenzeichen: 3 O 285/14
Besonderheit: Das BHW verzichtet nicht nur auf die zukünftigen Zinsen bis zum Ende der Zinsfestschreibung (ca. 29 T€), sondern reduziert zudem auch noch die Restschuld von rund 160 T€ um weitere 15 T€. Insgesamt werden die Kreditnehmer so von Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt knapp 45 T€ befreit.
BW Bank
LG Stuttgart 20.12.2013 12 O 547/13, Vergleich in der Berufungsinstanz
LG Stuttgart 07.11.2013 6 O 332/13, Vergleich in der Berufungsinstanz
Citbank Privatkunden AG
LG Bielefeld 30.04.2014 18 O 264/13
Commerzbank
Credit- und Volksbank eG
DBV
Debeka Bausparkasse
Degussa Bank
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
Deutsche Bank
Deutsche Bank Bauspar AG
Deutsche Hypothekenbank
Deutsche Kreditbank AG
Deutscher Herold
Deutscher Ring
DEVK
Die Continentale Lebensversicherung AG
DG Hyp
LG Hamburg 06.02.2014 313 O 191/14
Dortmunder Volksbank eG
Dresdner Bank
DSL Bank
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, 7 O 41/14
Landgericht Lübeck, richterlicher Hinweis vom 14.05.2014, 3 O 43/14
Die Darlehensnehmer hatten ein Forward-Darlehen aufgenommen. Der Widerruf erfolgte. Die hinter der DSL Bank stehende Postbank klagte eine Nichtabnahmeentschädigung ein. Das Gericht wies darauf hin, dass der Widerruf wirksam sein dürfte. Daraufhin nahm die Postbank die Klage zurück.
DKB
OLG Brandenburg 19.03.2014 4 U 64/12
Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.02.2015, Az. 38 O 174/14
LG Berlin 07.11.2011 38 O 358/10
Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 27.05.2014, 4 U 90/12
Landgericht Berlin, Hinweis vom 29.01.2015, 21 O 121/14
Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2014, 24 U 169/13
Das Kammergericht hält die herkömmliche Abrechnung zur Rückabwicklung für richtig. Danach gilt: Der Kreditnehmer erhält seine Raten samt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Bank das Darlehen samt marktüblicher Verzinsung. Laut Kammergericht ist dafür der Zinssatz aus den Bundesbankstatistiken maßgeblich. Ausnahme: Der vereinbarte Zinssatz ist für den Kreditnehmer günstiger. Dann ist dieser Zins maßgeblich.
easycredit Bank (Teambank AG)
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 17.03.2015 Az. 31 U 40/15
EUROHYPO AG
Evangelische Kreditgenossenschaft eG
Frankfurter Sparkasse
Frankfurter Volksbank
Gallinat Bank
LG Essen 13.01.2011 6 O 187/08
LG Essen 26.01.2009 6 O 104/08
Landgericht Essen, Urteil vom 12.02.2009, 6 O 97/08
Gladbacher Bank
Hamburger Sparkasse AG
Hamburger Volksbank eG
Hannoversche Leben
Hannoversche Volksbank
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.2014, 6 O 102/14
Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 04.01.2013, 2-10 O 489/11
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.08.2013, 4 U 202/11
Landgericht Bamberg, Urteil vom 02.12.2014, 10 O 41/14 Kap
Landgericht Gießen, Urteil vom 08.05.2014, 2 O 195/13
Landgericht Gießen, Urteil vom 15.01.2014, 2 O 81/13
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
Höchster Pensionskasse
Pensionskasse Höchst LG Frankfurt 11.12.2013 2-04 O 294/13
HypoVereinsbank
ING DiBa
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2014, 8 O 21/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 20. Februar 2014, 10 O 515/12
Kreissparkassen (alle)
Kreissparkasse Ravensburg
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 12.11.2014, 2 O 172/14
Landesbank Berlin
Landesbank Hessen-Thüringen
LG Kassel 29.11.2013 4 O 550/12
Landesbank Saar
Landesbank Schleswig-Holstein
Landessparkasse Dillingen
Landessparkasse zu ldenburg
Landessparkasse zu Oldenburg
LBS
Märkische Bank eG
siehe
Volksbank Göppingen
LG Ulm 25.04.2014 O 343/13, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014 OLG Stuttgart 6 U 77/14
Nord LB
Oldenburgische Landesbank AG
Oyak Anker Bank GmbH
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2014, 2-25 O 515/13
Pommersche Volksbank eG
Postbank
PSD Bank
R+V Lebensversicherung AG
Raiffeisenbank (alle)
Santander Consumer Bank AG
Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.03.2012, 322 O 395/10
Ratenkreditvertrag mit teurer Restschuldversicherung. Nach Widerruf muss der Kläger lediglich die Nettodarlehenssumme noch zurückzahlen.
Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015, Az. 94 C 343/15
Schwäbisch Hall
SEB
Signal Iduna
Sparda Bank (alle)
Landgericht Hannover Urteil vom 12.03.2015 Az. 3 O 287/14
Gegenstand des Verfahrens waren folgende Bestandteile der verwandten Widerrufsbelehrungen aus dem Jahre 2005 und 2009
Belehrung aus 2005
„Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer.“
Belehrung aus 2009
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.“
Sparkassen
OLG Karlsruhe vom 27.02.2015 (4 U 144/14)
LG Köln, Urteil v. 26.02.2015, 15 O 454/14
"Insbesondere hat die Beklagte am Ende der ersten Zeile, wonach der Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist, eine Fußnote "²" angebracht, die zur unten stehenden Erläuterung "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" führt. Damit hat die Beklagte das Muster nicht nur einer eigenständigen Bearbeitung unterzogen, sondern - auch wenn dies nicht erheblich ist - einen verwirrenden Zusatz aufgenommen."
Sparkasse Bergkamen-Bönen
Landgericht Dortmund, (Anerkenntnis-)Urteil vom 04.06.2014, 3 O 586/13
Sparkasse Essen
Amtsgericht Ratingen, Beschluss vom 07.03.2014, 9 C 49/14
Sparkasse Heidelberg
Vergleich vor dem Landgericht Heidelberg, 2 O 153/14
Mittelbrandenburgsiche Sparkasse
Brandenburgisches OLG · Urteil vom 17. Oktober 2012 · Az. 4 U 194/11
"Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – was letztlich auch von der Klägerin nicht (mehr) in Frage gestellt wird – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – ) unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt."
"Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehen KontoNr. 8251 285 322 in Höhe von 46.000,00 €“ bzw. „zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 330in Höhe von 70.000,00 €“), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Überdies sind weitere textliche Abweichungen in dem mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitt vorhanden. So enthält die von der Klägerin verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der zudem,
wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) –,einen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“), für den das Nämliche gilt, und schließlich fehlen die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften."
Sparkasse eine Widerrufsbelehrung auf dem Prüfstand
Hamburger Sparkasse, LG Hamburg 16.04.14, Az. 302 O 159/13
Nassauische Sparkasse, Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, 9 O 95/14
Sparkasse KölnBonn, OLG Köln, 23.01.2013, Az. 13 U 217 und 218/11
„Eine solche vollständige Entsprechung liegt hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Zwar hat die Beklagte hinsichtlich der Darstellung des verbundenen Geschäfts – anders als in dem Fall, der dem heute verkündeten Urteil des Senats in dem Verfahren 13 U 217/11 zugrunde lag - im 2. Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ die Musterbelehrung insoweit übernommen, als auch dort als Voraussetzung genannt wird, dass die Bank sich bei Vorbereitung „oder“ Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertragspartners bedient. Allerdings bestehen auch vorliegend zumindest formale Abweichungen zum Muster dahingehend, dass die spezielle Belehrung bei finanzierten Grundstücksgeschäften an den vorgenannten Satz 2 dieses Absatzes angefügt ist und nicht – wie in der Musterverordnung vorgesehen – an dessen Stelle gesetzt wurde. Außerdem hat die Beklagte in diesem Satz sprachliche Änderungen vorgenommen, indem sie statt „Darlehensgeber“ den Begriff „wir“ verwendet hat. Damit liegt keine „in jeder Hinsicht vollständige Entsprechung“ der von der Beklagten verwendeten Belehrung mit dem Muster vor. Denn entscheidend ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH, ob der vom Verordnungsgeber entworfene Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wurde. Greife der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, könne er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das müsse auch unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle (BGH, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O., Tz. 39).“
„Aufgrund dieser klaren BGH-Rechtsprechung vermag der Senat der Auffassung des OLG Bamberg im Urteil vom 25.06.2012 (4 U 262/11, GA 398 ff.), wonach eine punktuelle Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung den Schutzzweck nicht entfallen lasse, nicht zu folgen. Auch auf die Frage, ob sich der Mangel zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werde, kann es entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (Beschl. v. 22.06.2009 - 9 U 111/08, zit. nach Juris, Tz. 11) nicht ankommen (ebenso z.B. OLG München, Urt. v. 17.01.2012 - 5 U 2167/11, zit. nach Juris, Tz. 46).“
Sparkasse Kraichgau, LG Karlsruhe, 11.04.14, Az. 4 O 395/13
Die Sparkasse muss zusätzlich zur Rückerstattung Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 11 000 Euro 12,25 Prozent Zinsen zahlen. Diesen Zinssatz zahlen Kunden der Sparkasse für die Überziehung ihres Girokontos.
„Nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 NJW 2010, 989; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – WM 2011, 86; Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2011 – VIII ZR 103/10 – WM 2011, 474). Die Beklagten können sich nicht auf § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV sowie das in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Muster in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (§ 16 BGB-InfoV) berufen, weil sie gegenüber den Klägern kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 in der damaligen Fassung vollständig entspricht (siehe hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 01 Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 -, a.a.O.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII 219/08 – a.a.O.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06 – BGHZ 172, 58; Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2011 – VIII ZR 103/10 -, a.a.O; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 -, juris).
Zwischen den Parteien ist in rechtlicher Hinsicht streitig, ob eine Widerrufsbelehrung noch dann dem Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV entspricht, wenn der Verwender seine Belehrung lediglich sprachlich anpasst, insbesondere die Anrede der in der Belehrung aufgeführten “Vertragsparteien” personalisiert.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 nicht ausdrücklich verlangt, dass sich der Wortlaut der Belehrung decken muss. Er widerspricht dem gegenüber in seiner die Revision zurückweisenden Entscheidung auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht München, Urteil vom 26. Juni 2008 – 29 U 2250/08 -, juris), das eine wörtliche Übereinstimmung verlangt. Vielmehr verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass das Berufungsgericht – zutreffend – festgestellt hätte, dass die dort streitgegenständliche Belehrung nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 entsprochen hätte.
Die vorliegende Widerrufsbelehrung des Sparkassenverlags deckt sich darüber hinaus in redaktioneller Weise nicht mit der seinerzeit gültigen Musterbelehrung Anlage 2 der BGB-InfoV.
Die Musterbelehrung verlangte, dass der Verwender nach der Überschrift “Finanzierte Geschäfte” in Satz 2 bei der Erklärung der “wirtschaftlichen Einheit” zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen differenziert. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte Satz 2 der Belehrung:
“Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zur Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen”
ersetzt werden durch folgenden Satz:
“Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.”
„Dem gegenüber hat die Beklagte die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus Satz 3 redaktionell umformuliert. Der Inhalt der Belehrung entspricht nicht mehr vollständig der Musterbelehrung.“
Sparkasse Trier
Landgericht Trier, Urteil vom 28.10.2014, 6 O 217/14
Das Landgericht Trier verurteilte die Sparkasse zur Rückabwicklung, nachdem der Kläger seinen Kreditvertrag widerrufen hatte. Dabei hatte der Kläger der Bank den ausgezahlten Kreditbetrag zuzüglich des vereinbarten Zinssatzes (4,1 Prozent) zu zahlen und die Bank dem Kläger alle Raten jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
Sparkasse Ulm, LG Ulm, 17.07.2013 - 10 O 33/13, OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 2 U 98/13 (entgegen der BGH - Rechtsprechung)
Landgericht München I, Urteil vom 10.12.2014 , Az. 28 O 83/14
Das Landgericht München hat eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse in der Fassung Juli 2008 geprüft und mit Urteil vom 10.12.2014 festgestellt, dass dem Verbraucher aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung auch heute noch ein Widerrufsrecht zusteht. Fußnoten und Zusätze führen zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Zusätze, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen sind können den Verbraucher verwirren. So findet z.B. schon bei der Überschrift "Widerrufsbelehrung" eine Fußnote mit dem Hinweis, dass diese nicht für Fernabsatzgeschäfte gelte. Wann dies nun einschlägig ist, kann der verständiger Verbraucher jedoch nicht erkennen. Ihm kann schlicht nicht zugemutet werden zu wissen, wann ein Fernabsatzgeschäft tatsächlich gegeben ist.
Ferner enthält die Widerrufsbelehrung einen Hinweis über die "finanzierten Geschäfte". Dabei werden regelmäßig nicht einschlägige Textbausteine aufgeführt, die nach der Ansicht des Landgerichts München geeignet sind, den Verbraucher zu verwirren und von der Ausübung seines Rechts abzuhalten.
Stadtsparkasse (alle)
Stadtsparkasse Frankenthal (inzwischen nach Fusion 2004 mit der Sparkasse Mittelhaardt: Sparkasse Rhein-Haardt), Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.11.2010, 7 O 47/10
Stadtsparkasse Krefeld
Vergleich vor dem Landgericht Krefeld, 5 O 61/14
Sonstige Urteile zu Sparkassen:
Landgericht Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14)
Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2014 – 4 O 395/13)
Landgericht Wuppertal (Urteil vom 04.04.2014 – 17 O 349/13)
Landgericht München (Urteil vom 10.12.2014 –28 O 83/14)
Landgericht Wiesbaden, (Urteil vom 18.12.2014 – 9 O 95/14)
OLG München Urteil v. 21.10.2013 19 U 1208/13
Targobank AG & Co. KGaA (Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA)
Landgericht Augsburg, Urteil vom 15.03.2013, AZ: 012 O 4539/10
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.04.2014, (rechtskräftig, die Hoist GmbH, der die Targobank ihre Forderung abgetreten hatte, hat die Berufung zurückgenommen), 18 O 264/13
Teambank (easycredit Bank)
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 17.03.2015 Az. 31 U 40/15
Victoria Lebensversicherung
Victoria Lebensversicherung AG
Volksbank (alle)
Volksbank Göppingen
LG Ulm 25.04.2014 O 343/13, Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014 OLG Stuttgart 6 U 77/14
Volksbank Oberberg eG
Landgericht Köln, Urteil vom 17.09.2013, 21 O 475/12
Alte Leipziger
Volkswohlbund Lebensversicherung
VR Bank (alle)
Westdeutsche Immobilienbank
Wüstenrot Bank AG
Wüstenrot Bausparkasse AG
Der Widerrufsjoker ist am 21. Juni nicht für alle Immobiliendarlehen gestorben - auch Verbraucherkredite bzw. sogenannte Konsumentenkredite oder Nachrangdarlehen können weiterhin widerrufen werden, nach Meinung von Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, auch dann, wenn Verträge schon lange abgelöst sind. Buerger: "Gerade für Konsumentenkredite haben Banken wie die TARGO Bank, Commerzbank, die Santander Bank oder die verschiedenen Auto-Banken teils sehr hohe Zinsen kassiert, sodass sich durch den Widerruf ein durchaus lukrativer Erstattungsbetrag ergeben kann, zumal die mit dem Darlehensvertrag verbundene Restschuldversicherung mit rückabgewickelt wird. So lässt sich ggfls. auch die Erstattung einer bereits gezahlten Bearbeitungsgebühr noch realisieren, deren isolierte Rückforderung der Verjährung unterläge."
Laut Buerger ist z.B. die Meinungslage beim OLG Hamm immer noch eindeutig: "Auch bereits abgelaufene Verträge sind widerrufbar. Der Verwirkungseinwand der Banken zieht dort nicht. Bei den durchaus üblichen Kettenverträgen reicht es durchaus, wenn nur der erste Vertrag widerrufbar ist. Lediglich bei der Finanzierung von Konsumgütern wie z.B. einer Autofinanzierung ergibt sich bei der Anspruchsberechnung das Problem, dass die Nutzung des Autos angerechnet werden muss, wenn ein sogenanntes verbundenes Geschäft vorliegt!“ Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Die Berechnung des Vorteils lässt sich mittels einem hierfür spezialisierten Gutachters ermitteln. Die Kosten für dieses Gutachten ist gut investiertes Geld, zumal für die Rechtsanwälte Buerger aufgrund der Masse der bereits erteilten Aufträge Sonderkonditionen gelten.
Widerruf ist kein Rechtsmissbrauch, sondern Rechtsgebrauch. Banken wiegeln regelmäßig ab. Darlehensnehmer sollten Ablehnungsschreiben nicht akzeptieren und von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kostenfrei prüfen lassen. Nach der Ablehnung der Bank können wir mit Deckungsabfragen auch die Rechtsschutzversicherung zur Finanzierung der Darlehensrückabwicklung ins Boot holen. Auch die Anschlussfinanzierung kann mit Unterstützung erfahrener und leistungsfähiger Kooperationspartner realisiert werden