PmK Nachrangdarlehen

PmK – Projekte mit Konzept für eine lebenswerte Zukunft. Das klang wohl auch in den Ohren vieler Anleger gut, die ihr Geld nachhaltig investierten wollten. Allerdings ging die Nachhaltigkeit im Fall der PmK aus Magdeburg auch mit Nachrangigkeit einher. Denn Anleger konnten sich in Form von Nachrangdarlehen beteiligen – und die sind riskant. Im Fall einer Insolvenz stehen die Anleger bei Nachrangdarlehen regelmäßig vor dem Totalverlust.

Die PmK GmbH wollte das Geld der Anleger in nachhaltige Projekte investieren. In Erneuerbare Energien beispielsweise, aber auch in die Altenpflege, das Gesundheitswesen, in die Bildung oder in Immobilien. Und die Finanzierung sollte ganz unabhängig von Banken gestemmt werden – eben über Nachrangdarlehen.

Das erinnert alles ein wenig an Prokon. Als das Windenergie-Unternehmen Pleite ging, gingen die Anleger baden. Ein großer Teil ihres Geldes ist verloren. Und der Prokon-Gründer spielt auch bei PmK eine Rolle. Offiziell ist er Berater des Unternehmens. Anders als bei Prokon können die Anleger bei PmK nicht in Genussrechte, sondern in Nachrangdarlehen investieren. Die werden je nach Laufzeit mit bis zu 5 Prozent verzinst. Kündbar sind sie nicht und im Fall einer Insolvenz müssen sich die Anleger ganz hinten anstellen. Zudem können die Zinszahlungen und Rückzahlungen ausgesetzt werden, wenn diese zur Insolvenz des Unternehmens führen würden.

Über die Eigenkapitaldecke bei PmK ist nichts bekannt. Wer im November 2017 die Homepage des Unternehmens besucht, bekommt nur die Information, dass die Webseite überarbeitet wird und eigentlich schon Mitte 2017 wieder vollumfänglich zur Verfügung stehen sollte.

„Wer in die Nachrangdarlehen von PmK investiert hat, ist ein hohes Risiko eingegangen und muss im schlimmsten Fall mit dem Totalverlust seines investierten Geldes rechnen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat sich seit Jahren eng mit der besonderen Problematik von Nachrangdarlehen befasst. Er weiß auch, dass Geld der Anleger muss nicht verloren sein, wenn die richtigen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.

Dabei sollte zunächst geprüft werden, ob die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. Oftmals finden sich vorformulierte Klauseln zum Rangrücktritt in den AGB. „Diese Klauseln sind aber unwirksam, wenn sie für den Anleger undurchsichtig formuliert sind und ihn unangemessen benachteiligen“, erklärt Rechtsanwalt Buerger. So muss dem Anleger verdeutlich werden, dass er sein investiertes Kapital komplett verlieren kann.

Sind die Klauseln unwirksam, sind die Forderungen der Anleger nicht nachrangig zu behandeln. Außerdem können den Anlegern Schadensersatzansprüche entstanden sein. Denn dann könnte die PmK GmbH als erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister gesehen werden und würde eine Genehmigung für seine Einlagengeschäfte benötigen. Ebenso müssten die Vermittler dann über eine Genehmigung für die Vermittlung der Einlagengeschäfte verfügen. Ohne diese Genehmigungen können gegenüber den Unternehmensverantwortlichen und den Vermittlern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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