Nachrangdarlehen Derivest GmbH

Nachrangdarlehen Derivest GmbH

Nachrangdarlehen sind immer hochriskante Geldanlagen. Den Anlegern kann im schlimmsten Fall der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht aus Hagen. Das gilt auch für das Nachrangdarlehen der "Derivest GmbH".

Zum Wesen eines Nachrangdarlehen gehört, dass der Anleger als Darlehensgeber auftritt. Er überlässt der Gesellschaft für einen gewissen Zeitraum einen bestimmten Betrag. Dafür erhält er im Gegenzug Zinsen und am Ende der Laufzeit sein Geld zurück. Das ist bei der "Derivest GmbH "nicht anders.

Wenn alles gut läuft, hat der Anleger mit dem Nachrangdarlehen eine Rendite erzielt. Läuft nicht alles gut zeigt sich das hohe Risiko bei Nachrangdarlehen und dem Anleger drohen Verluste. Kommt die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, steht auch das Geld des Anlegers auf dem Spiel. Folge ist häufig, dass Zinszahlungen ausbleiben und Rückzahlungen nicht erfolgen. Der Anleger hat dann schlechte Karten, denn seine Forderungen sind nachrangig, d.h. sie stehen hinter den Forderungen der anderen Gläubiger zurück. Im Insolvenzfall kann das den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten.

„Das Geld der Anleger muss aber nicht verloren sein“, sagt Rechtsanwalt Buerger, der sich mit der speziellen Problematik von Nachrangdarlehen intensiv befasst hat. „Oft ist die Nachrangigkeit nicht wirksam vereinbart worden. Das sollte in einem ersten Schritt geprüft werden“, so Rechtsanwalt Buerger. Denn die Anleger müssen über ihr Risiko aufgeklärt werden. Häufig sind in den AGB aber nur intransparente vorformulierte Klauseln zur Nachrangigkeit zu finden, die den Anleger unangemessen benachteiligen und ungültig sind. Dann wurde der Rangrückritt nie wirksam vereinbart, wodurch sich die Position des Anleger verbessert.

Ebenso hätten auch die Vermittler über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Haben sie ihre Informationspflicht verletzt, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Zudem können auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft schadenersatzpflichtig sein, weil sie z.B. gegen einschlägige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen haben.

„Grundsätzlich sollten die Anleger bei Nachrangdarlehen sehr wachsam sein. Kommt es zu Zahlungsverzögerungen sollten aufgrund des hohen Risikos umgehend rechtliche Schritte eingelegt werden“, so Rechtsanwalt Buerger.

Ihre Ansprechpartner unter Tel.: 02331/961600 oder per Mail unter mail@ra-ralf-buerger.de

1. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht Ralf Buerger, Hagen 

2.  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Dreier, Hagen.

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