EN Storage GmbH – Verjährung der Schadensersatzansprüche im Auge behalten

Ein ehemaliger Geschäftsführer der insolventen EN Storage GmbH ist wegen Betrugs inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Für die geschädigten Anleger geht es aber weiter darum, zivilrechtlich ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, damit ihr investiertes Geld nicht verloren ist.

Für die geschädigten Anleger ist die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers wahrscheinlich eine Genugtuung. Erfreulich ist auch, dass dieser einen Schuldtitel über 70 Millionen Euro unterschrieben und sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. „Das sind zwar gute Nachrichten, sie bringen den Anlegern allerdings nicht ihr Geld zurück. Die Speichersysteme wurden zu großen Teilen nie angeschafft und das Geld der Anleger ist vermutlich über dunkle Kanäle ins Ausland geschafft worden. Die Hoffnung, dass dieses Geld wieder auftaucht, ist sehr gering“, sagt Rechtsanwalt Buerger, der bereits zahlreiche geschädigte Anleger der EN Storage GmbH vertritt.

Gegen den zweiten Geschäftsführer und seine Ehefrau, die als Steuerberaterin für EN Storage tätig war, wird noch ermittelt. Ein Urteil wird nicht vor Weihnachten erwartet und wird an der Situation der Anleger vermutlich auch nichts ändern.

Weder im Insolvenzverfahren noch bei dem verurteilten Geschäftsführer wird für die Anleger viel zu holen sein. Den Anlegern stehen aber noch andere Wege offen, zumindest einen Teil ihres Geldes zu retten. „Sowohl gegen die Wirtschaftsprüfer der EN Storage GmbH als auch gegen die Anlagevermittler können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Buerger.

Dass die Anleger ihre Investitionen bei der EN Storage GmbH für eine rentable Geldanlage hielten, ist ihnen nicht vorzuwerfen. Schließlich wurde das Unternehmen hoch gelobt und das ganze auch mit Zahlen und Testaten belegt. „Die Frage ist doch anhand welcher Zahlen, Rechnungen und Bilanzen die Wirtschaftsprüfer der EN Storage GmbH die glänzenden Testate ausgestellt haben. Es hätte doch auffallen müssen, dass mit den Anlegergeldern keine Datenspeicher angeschafft wurden und die Gelder offenbar zweckentfremdet wurden. Insofern können sich auch die Wirtschaftsprüfer nicht aus der Verantwortung stehlen“, so Rechtsanwalt Buerger.

Ebenfalls in der Haftung können die Vermittler stehen. Sie sind verpflichtet, die Anleger über die bestehenden Risiken umfassend und verständlich aufzuklären. „Die Erfahrung zeigt, dass diese Aufklärung häufig ausgeblieben ist. Haben die Vermittler ihre Informationspflicht verletzt, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht“, so Rechtsanwalt Buerger. Allerdings können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler nicht ewig geltend gemacht werden. Die dreijährige Verjährungsfrist muss beachtet werden, d.h. die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger davon Kenntnis erlangt haben muss.

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