Autark Invest AG Nachrangdarlehen - Kündigung und Schadensersatz

Rund um die Autark Invest AG bzw. Autark Group AG ranken sich Geschichten um dubiose Finanzgeschäfte. Zahlreiche Anleger, die in Nachrangdarlehen der Autark Invest AG investiert haben, haben inzwischen die Reißleine gezogen und die Verträge gekündigt.

Allerdings wurden sie oft genug vertröstet und warten zum Teil heute noch auf ihr Geld. Stattdessen wird ihnen angeboten, ihr Geld in anderer Form doch im Unternehmen zu belassen und Mitglied einer Investitionsgemeinschaft zu werden. Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen befasst sich intensiv mit den Vorgängen rund um die Autark Group. Für den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sind und bleiben die Geschäfte mit der Autark Group hochriskant: „Dass Anleger, die ihre Nachrangdarlehen gekündigt haben immer noch auf ihr Geld warten, spricht für sich. Nachrangdarlehen sind immer riskant und Anlegern kann der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen.“

Allerdings können die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten auch konsequent nutzen, um den drohenden Schaden abzuwenden. Rund 3600 Anleger sollen über Nachrangdarlehen mindestens 35 Millionen Euro investiert haben. „Im Insolvenzfall kann das Geld verloren sein“, warnt Rechtsanwalt Buerger.

Neben der Kündigung der Verträge und der Erwirkung eines Arrests kann geprüft werden, ob die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. Häufig wird der Rangrücktritt in vorformulierten Klauseln in den AGB vereinbart. „Die Klauseln müssen verständlich sein und den Anleger über sein Risiko informieren. Verstoßen sie gegen das Transparenzgebot oder benachteiligen den Anleger unangemessen, sind sie unwirksam“, erklärt Rechtsanwalt Buerger.

Das hat zur Folge, dass die Forderungen der Anleger nicht nachrangig zu behandeln sind. Außerdem können den Anlegern auch Schadensersatzansprüche entstanden sein. Denn die Autark Invest AG könnte dann als erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister angesehen werden und würde für ihre Einlagengeschäfte dann auch eine entsprechende Genehmigung benötigen. Gleiches gilt für die Vermittler, die eine entsprechende Erlaubnis für die Vermittlung der Einlagengeschäfte haben müssten. Ohne diese Genehmigungen können sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Vermittler schadensersatzpflichtig sein.

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