Abgasskandal Mercedes, VW und Co.

Abgasskandal Mercedes, VW und Co.
Sie sind auch der Besitzer eines Schummeldiesels! Müssen Sie etwa mit einem Fahrverbot rechnen? Ihnen droht ein hoher Wertverlust beim Verkauf Ihres Fahrzeugs? Hier klären wir Sie auf, wie Sie den Kauf rückabwickeln und sogar Schadensersatz fordern können.
Welche Fahrzeuge sind betroffen? BMW: Serien 5, 6 und 7 Daimler: Vito, C-Klasse bis E-Klassen, GLC, S-Klasse, ML-Klasse, G-Klasse Opel: Cascada, Insignia, Zafira VW: Modelle mit dem Motor EA 189, dazu gehören auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche, Seat und Skoda u.a.

1. Schadenersatz gegen den Hersteller

Viele Gerichte haben VW, Porsche und Daimler schon zu Schadensersatz verurteilt. Auch der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 225/17, hat die Rechte betroffener Kunden gestärkt und in einem Hinweisbeschluss festgehalten, dass eine illegale Abschalteinrichtung ein erheblicher Sachmangel darstellt. Diverse Oberlandesgerichte (Hamm, Koblenz, Köln, Stuttgart) haben die Ansicht vertreten, dass z.B. VW durch den Einbau einer manipulierten Abschaltvorrichtung seine Kunden i. S. d. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe.

Die Möglichkeit durch eine Klage Schadensersatz zu erhalten, stehen für Geschädigte somit sehr gut.

2. Gewährleistungsrechte gegen den Autohändler/verkäufer

Sie können aber auch im Rahmen der Gewährleistungsrechte gegen Ihren Autoverkäufer/händler vorgehen. Hier sind die Verjährungsfristen zu beachten, die im Rahmen des Kaufvertragsrechts beim Neuwagenkauf regelmäßig 2 Jahre beträgt.

 

3. Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Sachen "Schummeldiesel"!

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs äußerte sich zum aktuellen Urteil des BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 in Sachen "Dieselaffäre".

Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, "dass VW dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB hafte", so der BGH.

Das Verhalten der Beklagten sei im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. 

VW habe auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen sein sollen, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Damit sei davon auszugehen, "dass einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte."

Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwerbe, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handle.   

Das Berufungsgericht habe vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags seitens VW zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten seitens VW verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden sei. Zu Recht habe es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).   

Der Kläger sei veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten seitens VW eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liege sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten habe, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen sei. Er könne daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei müsse er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.  

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:  § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):  

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.  

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):  

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt." 

Vorinstanzen:  Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 5. Oktober 2018 – 2 O 250/17  Karlsruhe, den 25. Mai 2020  

Um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen, sollten Sie sich von einem im Abgasskandal erfahrenen Anwalt beraten und vertreten lassen. 

Die Kanzlei Buerger steht Ihnen hier gern mit ihren erfahrenen Anwälten zur Verfügung. 

Wir als Kanzlei vertreten bereits zahlreiche Mandanten im Bereich des Diesel-Skandals. Wir stehen selbstverständlich auch Ihnen gern zur Verfügung, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Die Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung gehört in diesem Zusammenhang zu unserem Service. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt Ralf Buerger steht Ihnen unter der Rufnummer 02331/961600 mit Rat und Auskunft für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch zur Verfügung.

Geschädigte müssen sich im Regelfall eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen

Regelmäßig bekommen die Geschädigten allerdings keinen Ersatz für den vollständigen Wert des mangelhaften Dieselfahrzeugs. Stattdessen sprechen die Obergerichte üblicherweise eine Nutzungsentschädigung zu. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für den Wertverlust des Fahrzeugs, der anhand der gefahrenen Kilometer berechnet wird. Die Geschädigten bekommen daher einen Ausgleich für den Wert des Fahrzeugs nach Abzug der Nutzungsentschädigung.

Es gibt aber auch Gerichte, die nehmen den Verbraucher stärker in Schutz

Das Landgericht Augsburg hat als eines der ersten Gerichte ein Urteil verkündet, in dem der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Schadensersatz erhielt, ohne dass dem Hersteller ein Recht auf eine Nutzungsentschädigung zugesprochen wurde (Az.: 021 O 4310/16).
Im Mai 2019 verweigerte das Landesgericht Kassel dem Hersteller in drei Fällen das Recht auf eine Nutzungsentschädigung. Alle drei Besitzer der betroffenen Fahrzeuge erhielten dabei ein Neufahrzeug (Az.: 13 U 144/17, 13 U 16/18, 13 U 167/17). Verlangt der Hersteller Ihres vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung, können Sie auf diese Urteile verweisen.

Zinsen zusätzlich zur Rückerstattung des Kaufpreises

Das Oberlandesgericht Köln sorgt im April 19 dafür, dass betroffene Dieselgeschädigte nicht nur den Kaufpreis zurückverlangen, sondern auch zusätzlich Zinsen auf den gezahlten Kaufpreises für jedes Jahr seit dem Kaufdatum fordern können. (Urteil vom 29.04.2019, Az. 16 U 30/19). Das Oberlandesgericht Karlsruhe war am 19.11.2019 derselben Meinung (Az.: 17 U 146/19).

Fristen, um Schadensersatz geltend zu machen
Die meisten Gerichte sind sich einig, dass im Fall der in den Abgasskandal verwickelten Herstellern eine arglistige Täuschung vorliegt. Bei Fahrzeugen mit einer illegalen Abschalteinrichtung können Sie bezüglich Ihrer Ansprüche mit einer Frist von drei Jahren rechnen. Diese Frist beginnt ab Kenntnis der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Haben Sie etwa erst 2017 von der Manipulation erfahren, verjähren Ihre Ansprüche auf Schadensersatz zum 31.12.2020.

Fristen, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen

Sie können im Rahmen der Gewährleistungsrechte gegen Ihren Autoverkäufer/händler vorgehen. Hier sind die Verjährungsfristen zu beachten, die im Rahmen des Kaufvertragsrechts beim Neuwagenkauf regelmäßig 2 Jahre beträgt.

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