Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die ABANQO AG eine Vermögensanlage in Form eines qualifizierten nachrangigen partiarischen Darlehens öffentlich anbietet, obwohl hierfür entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“) kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
Rechtsanwalt Buerger aus Hagen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er steht Kunden der ABANQQ AG gern als Ratgeber zur Verfügung: "Im aktuellen Fall müssen Anleger konkret auf ihre Rechten bestehen, denn wenn die Notwendigkeiot einer Prospektvorlage nicht erfüllt wurde liegt ganz klar ein klassischer Prospektfehler vor. Die Anlage hätte gemäß §6 des Vermögensanlagegesetzes nur mit einem Verkaufsprospekt angeboten werden dürfen." Aufgrund von Prospektfehlern sind Vermögensanlagen in vielen Fällen rückabwickelbar.