Kontoprüfung – Schaden durch zu hohe Zinsen und Gebühren

Ohne Konto kein Gewerbe - und da Liquidität für ein Unternehmen überlebenswichtig ist, gehört ein sicherer und vertrauensvoller Umgang mit dem Thema "Überziehung" zur Grundlage modernen Unternehmertums. Hier wird Fairness und Korrektheit von beiden Seiten verlangt. Die Bank verlangt vereinbarte Rückzahlungen und dass sich der Darlehensnehmer an die Vereinbarungen hält. Der Unternehmer verlangt von seiner Bank, dass sie richtig abrechnet und sich aus der Notlage keine eigenen Vorteile verschafft. Allerdings: Bei letzterem sieht die Realität anders aus. 

In der Literatur - aber auch bei der Internetrecherche - finden wir haarsträubende Beispiele dafür, wie einige Banken die Notlagen von überziehenden Unternehmen ausnutzen und wie wehr- und ahnungslos Gewerbetreibende darauf reagieren: Meist nämlich gar nicht. Schindluder wird nämlich in einigen bekannt gewordenen Fällen nicht nur mit unzulässigen Bearbeitungsgebühren betrieben, sondern auch mit konkretem Zinsbetrug. Es kommt vor, dass Banken und Sparkassen mehr Zinsen abrechnen, als ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zustehen. Der Trick dabei: "Böse" Banken leiten die Vor- und Nachteile der Leitzinsentwicklung nicht so zeitnah an ihre Kunden weiter, wie sie es eigentlich tun müssten. Je nach Höhe des Dispos oder der Überziehung summieren sich so täglich abgezockte Cent-Beträge zu großen Summen. Vielfach wird in der Krise befindlichen Unternehmen nochmals Geld abgesaugt, dass wirklich besser in die Sanierung gesteckt werden sollte. 

Banken sind bei Überziehungen und Dispositionskrediten verpflichtet, in kurzfristigen Abständen Anpassungen an den vereinbarten Leitzins vorzunehmen. Zeitnah bedeutet dabei: So schnell, dass sich für keine der Vertragsparteien ein Vor- oder Nachteil entwickelt. In der Realität sieht es aber so aus, dass es Banken gibt, die Leitzinssenkungen sehr spät und Leitzinsanstiege sehr schnell durch ihre Rechenzentren berechnen lassen. So haben diese Banken das Plus der Entwicklung immer auf ihrer Seite. Unternehmen, die mit 10.000 bis 100.000 Euro regelmäßig im Minus stehen, erfahren so einen großen Nachteil, der sich schnell zu 5-stelligen Summen addieren kann. Da der Anspruch auf Schadensersatz ab Kenntnis gilt, greift auch vorerst keine Verjährung, sodass die Prüfung viele Jahre zurückgehen kann. Inklusive Verzinsung entstehen hier Ansprüche im eigentlich immer fünfstelligen Bereich. Sollte sich herausstellen, dass die falschen Berechnungen auch Grund für Unternehmenskrisen, Verkäufe etc. waren, dann kommen noch berechtigte Schadensersatzansprüche dazu. 

Die bei Gewerbedarlehen aktuell sehr umstritten diskutierten Bearbeitungsgebühren sollten im Zusammenhang mit dem Nachweis des Zinsbetruges ebenso unter die Lupe genommen werden. Insbesondere im Moment des Übergangs von der genehmigten zur ungenehmigten Überziehung oder bei der Inanspruchnahme des Dispos neigen Banken dazu, Gebühren ins Vertragswerk einzuflechten, die von vielen Darlehensnehmern schlichtweg übersehen oder aus der Not heraus akzeptiert werden. Auch hier gibt es in der Fachliteratur unvorstellbare Geschichten, mit denen Unternehmen systematisch in die Pleite getrieben wurden - am Ende oft mit dem Ergebnis des Verlustes der besicherten Immobilie an die Bank. 

Insolvenzverwalter sind verpflichtet, für die Gläubiger eines insolventen Unternehmens das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Da insolvente Unternehmen in aller Regel eine lange und von Krisen geschüttelte "Bank-Geschichte" haben, lohnt es sich auf jeden Fall, eine Kontenprüfung und eine Durchsetzung der Ansprüche vorzunehmen. Gläubiger sollten in Gläubigerversammlungen auf diese Möglichkeit zur Optimierung der Insolvenztabelle hinweisen und auf die Durchsetzung von Forderungen durch den Insolvenzverwalter bestehen.

Zinsbetrug und die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren lassen sich in der Summe nur durch konkretes Nachbuchen aller Kontoauszüge seit dem Auftauchen der ersten Verdachtsmomente nachweisen. Dabei wird von Fachleuten der jeweilige Kontostand unter Berücksichtigung des wirklichen Zinsverlaufes berechnet und mit der tatsächlichen Abrechnung vergleichen. Die Differenz ergibt den Erstattungsbetrag. Gerne sind wir Ihnen bei der Beauftragung und Begleitung einer Kontenprüfung behilflich, bevor wir im außergerichtlichen Verfahren oder auf dem Klageweg Ihre Ansprüche durchsetzen.

 

Mehr Informationen: http://www.gewerbedarlehen.de/

 

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