Kindesunterhalt - Fachanwalt Familienrecht Hagen

Ein weiterer Konflikt bei Scheidung und Trennung stellt der Streit um den Unterhalt dar. Das Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Bereichen. Zum einen ist der Unterhalt zwischen Ehepartnern bzw. Lebenspartnern nach einer Trennung (Trennungsunterhalt) oder Scheidung (nachehelicher Unterhalt) und zum anderen ist der Kindesunterhalt zu regeln.

 

Auch nach einer Trennung oder Scheidung steht Kindern Unterhalt zu. Eltern sind verpflichtet, für ihre Kinder zu sorgen. Bei einer intakten Familie ist dies selbstverständlich und nach einer Trennung hat ein Kind immer Recht auf Unterhalt. Dies gilt auch, wenn die Eltern nicht verheiratet waren. Gem. § 1629 BGB hat derjenige den Unterhalt für das Kind zu zahlen, bei dem das Kind nicht hauptsächlich wohnt. Dies kann der Vater oder die Mutter sein. Zunächst ist eine Einkommensermittlung anzustellen.

Ermittlung des realtiven Einkommens

Mit einigermaßen überschaubaren Regelungen wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt. Daraus errechnet sich dann der Unterhaltsbedarf der Kinder. Aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate (bei Selbständigen aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre) wird das Einkommen errechnet. Dabei werden die Zahlungen von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, die letzte Einkommensteuererstattung, etc. mit einbezogen und zu 1/12 des Jahresbetrages als Monatseinkommen berücksichtigt. Es dürfen bestimmte Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, gemeinsame Kreditverpflichtungen aus der Ehe, etc.) abgezogen werden. Der so ermittelte Einkommensbetrag stellt das unterhaltspflichtige Einkommen dar. Für die Ermittlung des relevanten Einkommens haben alle Oberlandesgerichte in ihren Leitlinien viele (teilweise unterschiedliche) Regelungen festgelegt.

Vor dem Familiengericht Hagen gilt die Düsseldorfer Tabelle. Diese legt fest, wie viel Unterhalt Kindern zusteht. Diesen Minderjährigenunterhalt hat der nicht betreuende Elternteil allein zu zahlen. Der Volljährigenunterhalt entfällt aber auf beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander.

Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Geldbetrag für seinen eigenen Lebensunterhalt zu. Dieser darf bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht einbezogen werden.

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